Bar- und Betreuungsunterhalt

1. Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt (§  1606 Abs.  3 Satz 2 BGB)

Die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, die die Gleichwertigkeit von Betreuungs- und Barunterhalt betont, wurde eingeführt, um die Betreuungstätigkeit der - früher regelmäßig - Mütter aufzuwerten und sie den Barleistungen der Väter gleichzustellen.