Bedarfskontrollbetrag (Düsseldorfer Tabelle)

1. Was ist der Bedarfskontrollbetrag?

Der Bedarfskontrollbetrag ist Bestandteil der Düsseldorfer Tabelle und wurde zwischenzeitlich von etlichen Oberlandesgerichten übernommen. Er ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt bzw. dem Eigenbedarf. Vielmehr soll er immer dann, wenn das Einkommen des Pflichtigen höher liegt als die Einkommensgruppe 1, für eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Schuldner und seinen unterhaltsberechtigten Kindern sorgen (Angemessenheitskontrolle; vgl. auch OLG Schleswig, FamRZ 2000, 441; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1165; OLG Hamm, FamRZ 1999, 878, 879). Wird der Bedarfskontrollbetrag auch unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

Nach der Intention des Bedarfskontrollbetrags soll dann, wenn den Kindern ein höherer Unterhalt zusteht als der Mindestunterhalt, der zugleich den Basisbetrag der Düsseldorfer Tabelle darstellt, auch dem Unterhaltspflichtigen mehr verbleiben als der notwendige Selbstbehalt.

2. Angemessenheitsprüfung trotz fehlender Anwendung der Bedarfskontrollbeträge