Beförderung

Bei der Beförderung und der daraus resultierenden Einkommenssteigerung ist für den nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden:

1.

Handelt es sich um eine Regelbeförderung, so nimmt der geschiedene Ehegatte an der Einkommenssteigerung teil, weil sich die damals noch verheirateten Ehegatten in ihrer Lebensplanung - z.B. Aufbau der Altersversorgung, Entschluss zum Erwerb eines Eigenheims, Disposition über die Ausbildung der Kinder - auf die zukünftig zu erwartende Einkommensverbesserung bereits eingestellt haben (BGH, Urt. v. 11.02.1987 - IVb ZR 20/86, FamRZ 1987, 459, Rdnr. 10 ff.; BGH, Urt. v. 03.04.1985 - IVb ZR 15/84, FamRZ 1985, 791, Rdnr. 21 ff.).

2.