Berufswahl, freie (Art. 12 Abs. 1, 2 GG)

1. Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation durch berufliche Veränderung

a) Grundsätzliche Erwägungen

Berufliche Veränderungen, die mit einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation einhergehen, führen nicht zwangsläufig zur Anrechnung fiktiver Einkünfte. Um zu einer fiktiven Zurechnung zu gelangen, ist auch hier erforderlich, dass dem Pflichtigen der Vorwurf eines unterhaltsrechtlich bezogenen Fehlverhaltens - mindestens der des leichtfertigen Handelns - gemacht werden kann, bei dem ihm die Konsequenz bezogen auf den Unterhalt bewusst ist (so schon BGH, FamRZ 1985, 158; BGH, FamRZ 1993, 1055 und z.B. OLG Hamm, FamRZ 1996, 959; OLG Hamm, FamRZ 2003, 1471). Die Anforderungen an die Bejahung eines auch unterhaltsrechtlich beachtlichen leichtfertigen Vorgehens werden umso niedriger sein, je stärker die Unterhaltspflicht ausgeprägt ist (OLG Oldenburg, FamRZ 1998, 289). Gegenüber der Sicherung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder muss das u.U. zurücktreten (vgl. BVerfG, FamRZ 1985, , 145 li.Sp.; BGH, FamRZ 1980, , 1114; OLG Hamm, FamRZ 1999, ). Der Unterhaltsschuldner muss, wenn er sich beruflich verändern will, die bestehenden und künftigen Unterhaltspflichten beachten und notfalls eigene Pläne zugunsten der Unterhaltsminderung seiner Gläubiger zurückstellen oder sogar ganz aufgeben (vgl z.B. OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, zur Aufgabe einer Berufstätigkeit zwecks Aufnahme einer Ausbildung zur beruflichen Qualifikation).