Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB)

1. Vorbemerkung

Durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UÄndG) v. 21.12.2007 (BGBl I, 3189) hat der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB weitreichende Veränderungen erfahren. Es wurde die Gleichstellung des Betreuungsunterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter nach § 1615l BGB mit dem Betreuungsunterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau nach § 1570 BGB entsprechend dem Auftrag des BVerfG (Entscheidung v. 28.02.2007, NJW 2007, 1735) vollzogen.

Der Betreuungsunterhalt ist aufgeteilt in den Anspruch auf

Basisunterhalt1570 Abs. 1 Satz 1 BGB) und

Billigkeitsunterhalt1570 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 BGB).

2. Basisunterhaltsanspruch (§ 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Dieser Unterhaltsanspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bis zum dritten Geburtstag des Kindes kann die Mutter frei entscheiden, ob sie arbeiten oder die Betreuung des Kindes übernehmen will. Das Gleiche gilt für den Vater. Eine Arbeitsverpflichtung besteht in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht, und zwar unabhängig von den bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung.