Bundesfreiwilligendienst

1. Allgemeines

Mit dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom 28.04.2011 (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG; BGBl I, 687) wurde mit Wirkung zum 03.05.2011 der Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Diese Neuregelung wurde im Hinblick auf die Aussetzung der Wehrpflicht und damit auch des Zivildienstes erforderlich.

Das Angebot des Bundesfreiwilligendienstes richtet sich an alle Personen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben. Eine Altersbeschränkung gibt es nicht, daher können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, Bundesfreiwilligendienst leisten. Für diesen Personenkreis ist auch eine Teilzeittätigkeit im Umfang von mehr als 20 Stunden pro Woche möglich. Geschlecht, Nationalität und die Art des Schulabschlusses sind ohne Belang. Vielmehr richtet sich das Angebot des Bundesfreiwilligendienstes sowohl an diejenigen, die noch nach beruflichen Perspektiven suchen, als auch an diejenigen, die sich neben ihrer beruflichen Tätigkeit für das Gemeinwohl engagieren wollen.

Der Bundesfreiwilligendienst tritt damit neben die Jugendfreiwilligendienste, also das Freiwillige Soziale Jahr und das Freiwillige Ökologische Jahr, die im Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.2008 (BGBl I, 842) geregelt sind. Wegen der Einzelheiten siehe das Stichwort " Jugendfreiwilligendienst".