Verwirkung rückständigen Unterhalts

1. Allgemeines

Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen tritt nicht nur in den speziell für die einzelnen Ansprüche geregelten Fällen ein, wie § 1579 BGB beim Ehegattenunterhalt und § 1611 BGB beim Verwandtenunterhalt, die einen Verstoß gegen Loyalitätspflichten voraussetzen. Vielmehr unterliegen Unterhaltsansprüche jeder Art einer Verwirkung wegen Zeitablaufs, wobei dies aus § 242 BGB hergeleitet wird. Die Verwirkung wegen Zeitablaufs setzt zunächst ein Zeitmoment voraus. Dieses ist kürzer als die Verjährungsfrist, die ohnehin bei nicht titulierten oder laufenden titulierten Ansprüchen nur noch drei Jahre beträgt (siehe dazu im Einzelnen Stichwort " Verjährung von Unterhaltsansprüchen"). Geklärt hat der BGH zudem die Streitfrage, ob während der Hemmung der Verjährung aus familiären Gründen eine Verwirkung wegen Zeitablaufs möglich ist. In seiner Entscheidung vom 03.01.2018 hat er dies ausdrücklich bejaht und ausgeführt, ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch könne grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (BGH, Beschl. v. 31.01.2018 - XII ZB 133/17, FamRZ 2018, 589 unter Fortführung von BGH, FamRZ 1988, 370 und BGH, FamRZ 1999, 1422).