Eingeschränkter Haftungsausschluss bei Wegeunfällen

Autor: Christian Sitter

Der Haftungsausschluss des §  104 Abs.  1 und des §  105 Abs.  1 SGB VII gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur für Betriebswege, während Wegeunfälle i.S.d. §  8 Abs.  2 Nr. 1-4 SGB VII nicht privilegiert sein sollen. Betriebswege sind solche Wege, die der Arbeitnehmer auf Weisung oder zumindest im Interesse des Unternehmers vornimmt. Wegeunfälle sind keine Betriebswege und dem Haftungsausschluss entzogen. In diesem Fall ist der Geschädigte nicht auf die Leistung des gesetzlichen Unfallversicherers beschränkt, er kann unter Anrechnung dieser Leistungen darüber hinaus auch Schadensersatz nach allgemeinen Vorschriften verlangen.

Die §§  104 und 105 SGB VII bestimmen jeweils, dass eine Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften über den Ersatz des Personenschadens (also die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche), nur dann besteht, wenn der Unfall entweder vorsätzlich oder auf einem nach §  8 Abs.  2 Nr. 1-4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt worden ist. §  106 SGB VII verweist auf die Bestimmungen der §§  104 und 105 SGB VII, so dass der hiernach geltende Wegfall des Haftungsausschlusses auch für den nach §  106 SGB VII erweiterten Personenkreis eingreift.