Haftungsausschluss bei Beamten, Richtern und Soldaten

Autor: Christian Sitter

Dieser Personenkreis ist in die gesetzliche Unfallversicherung nicht aufgenommen, weil für ihn eine gleichartige, beamtenrechtliche Unfallfürsorge nach §§  30  ff. BeamtVG bzw. § 91a SVG gilt. Hinsichtlich des Haftungsausschlusses sind sie nach §  105 Abs.  1 Satz 2 SGB VII versicherten Arbeitnehmern gleichgestellt. Dies wirkt sich in der Praxis vor allem bei Bahn und Post aus, wo noch Beamte und Arbeitnehmer nebeneinander tätig sind. Eine entsprechende Anwendung des §  106 SGB VII auf Fälle, in denen der Schädiger Beamter oder Soldat ist, scheidet jedoch aus (BGH, Urt. v. 27.06.2002 - III ZR 234/01, NJW 2002, 3096).