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Arbeitszeitgesetz: Finden Sie hier wertvolle Fachbeiträge zum Thema

Das Arbeitszeitgesetz trat am 1. Juli 1994 in Kraft. Am 01. Januar 2021 trat die letzte Änderung in Kraft. Auf dieser Seite haben wir Ihnen relevante Fachbeiträge zum Arbeitszeitgesetz sowie ein Urteil des BVerwG zusammengestellt. Klicken Sie sich durch und erfahren Sie mehr über Grundlegendes, besondere Arbeitszeitvorschriften und die Bindungswirkung des öffentlichen Arbeitszeitrechts.

Grundlegendes zum Arbeitszeitgesetz

Die wichtigste Rechtsgrundlage des öffentlichen Arbeitszeitrechts ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Zweck des ArbZG ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. Lesen Sie hier weiter.

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Besondere Arbeitszeitvorschriften: Für wen die Sonderregelungen gelten

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen und Beschäftigungsbereiche gibt es spezielle öffentlich-rechtliche Arbeitszeitvorschriften, die das ArbZG entweder vollständig ersetzen oder die dessen Bestimmungen ergänzen. In diesem Fachbeitrag haben wir alle Arbeitnehmergruppen und Beschäftigungsbereiche, für welche Sonderregelungen gelten, übersichtlich zusammengestellt. Klicken Sie hier!

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Bindungswirkung des öffentlichen Arbeitszeitrechts: Diese Rechte stehen Ihnen zu

Die Vorschriften des öffentlichen Arbeitszeitrechts verpflichten den Arbeitgeber immer, d.h. auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder sonstwie vereinbart sind. Sie sind unabdingbar und auch der Arbeitnehmer kann auf ihre Einhaltung nicht wirksam verzichten. Insoweit begrenzen sie zugleich den zulässigen Inhalt privatrechtlicher Vereinbarungen über die Dauer und Lage der Arbeitszeit. Genaueres zur Bindungswirkung des öffentlichen Arbeitszeitrechts können Sie hier lesen!

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Urteil des BVerwG vom 03.02.2021: Bewilligung einer längeren Arbeitszeit für Saisonbetriebe und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne; Auslegung des Begriffs des Saisonbetriebes als ein ganzjährig tätiger Gewerbebetrieb

1. Ein Saisonbetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG ist ein ganzjährig tätiger Gewerbebetrieb, bei dem wegen der Art des Betriebes zu bestimmten Zeiten des Jahres eine außergewöhnlich verstärkte Tätigkeit erforderlich ist.

2. Ein Kampagnebetrieb übt seine Geschäftstätigkeit nach seinem Betriebsgegenstand nur während eines Teils des Jahres aus.

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Spezialreport Neufassung des Arbeitszeitgesetzes 2023

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Spezialreport Arbeitszeiterfassung: Das EuGH-Urteil vom 14.5.2019

Im vorliegenden Report gibt Ihnen Fachanwältin für Arbeitsrecht Susanne Sadtler die Antworten auf die 8 dringendsten Mandantenfragen zum Thema Arbeitszeiterfassung.

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