+++Tipp+++ Alle wichtigen Änderungen der RVG Reform 2021: Praxisnah erklärt sowie in tabellarischer Gegenüberstellung schnell sichtbar gemacht! – Hier klicken und Spezialreport mit Synopse kostenlos downloaden.

Schritt für Schritt: So ermitteln Sie den richtigen Streitwert

Auf dieser Seite erhalten Sie relevante Infos, Tipps und Beispiele rund um die Ermittlung des Streitwerts - von der Systematik der Streitwertermittlung über die konkreten Berechnungswege nach RVG, GKG und anderen Vorschriften. Nutzen Sie außerdem unser Streitwert ABC sowie die Streitwertkataloge für die jeweiligen Rechtsgebiete, um die für Ihre Fälle nötigen Grundlagen zu recherchieren.

 

Grundlegendes: Die Systematik der Streitwert-Ermittlung

Vorschriften zum Streitwert finden sich in der ZPO, im GKG, im RVG sowie in anderen Gesetzen. Sie dienen unterschiedlichen Funktionen:

Die §§ 3-9 ZPO regeln den sogenannten Verfahrensstreitwert, nach welchem sich entweder die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Zuständigkeitsstreitwert) oder die Zulässigkeit eines eingelegten Rechtsmittels (Rechtsmittelstreitwert) richtet (§ 2 ZPO).

Das GKG bzw. das FamGKG sowie das RVG regeln den Gebührenstreitwert/Verfahrenswert - das GKG bzw. FamGKG für die Gerichtsgebühren, das RVG in den §§ 22-33 für die Vergütung der Rechtsanwälte. Zwischen den verschiedenen Regelungsnormen bestehen Verknüpfungen - wie diese aussehen und was Sie ansonsten zur Systematik des Streitwerts wissen müssen, erfahren Sie hier.

Mehr erfahren

 

Streitwertaddition bei Mehrheit von Gegenständen

§ 22 Abs. 1 RVG bestimmt, dass mehrere Gegenstände innerhalb derselben Angelegenheit zusammenzurechnen sind. Eine Einzelabrechnung für jeden Gegenstand aus derselben Angelegenheit ist gegenüber demselben Auftraggeber also unzulässig, jedoch zulässig, wo verschiedene Gegenstände mehrerer Auftraggeber in einer Angelegenheit verbunden sind und ein jeder Auftraggeber die auf seinen Gegenstand entfallenden Gebühren schuldet.

Mehr erfahren

 

Streitwertaddition bei Verfahrensverbindung und Verfahrenstrennung

Werden mehrere Verfahren zur gemeinschaftlichen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden, sind fortan deren Gegenstandswerte zusammenzurechnen. Bis dahin entstehen Verfahrens- und Terminsgebühren für jedes Verfahren gesondert. Findet lediglich eine gemeinsame Verhandlung statt ohne einen förmlichen Verbindungsbeschluss nach § 147 ZPO, scheidet eine Wertzusammenrechnung aus. Erfahren Sie hier mehr zur Streitwertberechnung bei Verfahrensverbindung und Verfahrenstrennung.

Mehr erfahren

 

Bestimmung des Streitwerts nach dem RVG

Da der Gebührenwert anwaltlicher Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften richtet (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG), dies jedoch nicht überall möglich ist, trifft in derartigen Fällen das RVG eigenständige Regelungen. Hier erfahren Sie Schritt für Schritt, was Sie für die Bestimmung des Streitwerts nach RVG beachten müssen.

Mehr erfahren

 

Bestimmung des Streitwerts nach dem GKG

Im folgenden Beitrag zeigen wir Ihnen schließlich, was es bei der Streitwertbestimmung nach GKG zu beachten gibt: Vom Hauptanspruch über Nebenforderungen, die Erledigungserklärung, wechselseitig erhobene Ansprüche bzw. Anträge, die Stufenklage bis hin zum Streitwert bei Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnissen und bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Mehr erfahren

 

Anderweitige Bestimmung des Streitwerts nach der ZPO und dem RVG

Soweit entsprechend den vorstehenden Ausführungen das GKG keine Wertbestimmungen trifft, sind die für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften der ZPO über den Streitwert (§§ 2-9 ZPO) heranzuziehen (§ 48 Abs. 1 GKG). In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Wert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen.In Ehesachen und Lebenspartnerschaftssachen ist für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute/Lebenspartner einzusetzen (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Der Verfahrenswert darf hier aber nicht unter 3.000 € und nicht über 1 Mio. € angenommen werden (§ 43 Abs. 1 Satz 2 FamGKG). In Kindschaftssachen beträgt der Wert 3.000 €. Sind sie Scheidungsfolgesachen (elterliche Sorge, Kindesumgang, Herausgabe des Kindes), so erhöht sich [...]

Mehr erfahren

Streitwert-ABC Zivilsachen

Von A wie „Abänderungsklage“ bis Z wie „zweifelhafte Ansprüche“ – ermitteln Sie mit dieser Tabelle in jeder Situation und für jedes gängige Verfahren in Zivilsachen den richtigen Gegenstandswert!

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!

Gratis-Download: Report mit Synopse!

Alle wichtigen Änderungen der RVG Reform 2021 sowie +++neu+++ alle weiteren Änderungen ab Oktober 2021: Praxisnah erklärt sowie in tabellarischer Gegenüberstellung schnell sichtbar gemacht!

» Hier gratis!