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Praxisrelevantes Wissen zur Kontopfändung für Anwälte!

Die Kontopfändung gehört neben der Pfändung des laufenden Einkommens des Schuldners mit zu den effektivsten, aber auch verbreitetesten Vollstreckungsmöglichkeiten. Als Folge der Kontopfändung kündigen die Kreditinstitute häufig die Geschäftsverbindungen mit dem Schuldner, so dass dieser mitunter über kein Girokonto mehr verfügt. Gerade weil die Kontopfändung keine Seltenheit ist und mit schweren Folgen für Ihren Mandaten einhergehen kann, ist es unerlässlich sich mit den rechtlichen Grundlagen der Kontopfändung zu beschäftigen.

Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Kontopfändung (Inklusive Muster zur Kontopfändung)

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Kontopfändung und damit der hierauf gerichtete Antrag sollte möglichst alle denkbaren gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegenüber der kontoführenden Bank umfassen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass auch Nebenrechte, wie etwa der Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung, genannt sind. Die Pfändung "aller Guthaben aus Konten bzw. Salden, insbesondere aus den in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindungen", ist im Hinblick auf eine Bank als Drittschuldnerin hinreichend bestimmt und erfasst auch das Guthaben aus einem bei dieser Bank bestehenden Festgeldkonto. Erfahren Sie hier mehr über den Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Kontopfändung.

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Die Kontopfändung bei einem Sparkonto (inlusive Muster zur Pfändung eines Sparguthabens)

Der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung eines Sparguthabens unterliegt der Pfändung. Mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich auf sämtliche Ansprüche und Rechte des Schuldners gegenüber der kontoführenden Bank bezieht, ist auch das Sparguthaben umfasst. Ein zwischen der Bank und dem Kontoinhaber vereinbartes Kennwort steht weder der Pfändung noch dem Auszahlungsverlangen des Pfändungsgläubigers entgegen. Lesen Sie weiter und erfahren Sie mehr zur Kontopfändung bei einem Sparkonto.

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Die Kontopfändung beim Girokonto: Saldoforderung

Das bei einer Bank oder Sparkasse eingerichtete Girokonto wird regelmäßig als Kontokorrentkonto geführt. Die Rechte und Pflichten des Geldinstituts und des Kontoinhabers ergeben sich aus dem Girovertrag, der grundsätzlich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt. Mit der Einstellung in das Kontokorrent verlieren die Einzelforderungen ihre Selbständigkeit; sie sind nicht übertragbar und demnach auch nicht pfändbar. Die Bank wird demzufolge durch die Kontopfändung nicht daran gehindert, eventuelle Guthaben des Schuldners mit debitorischen Posten zu verrechnen. Möglich ist die Pfändung der zugunsten des Schuldners entstehenden Saldoforderungen.

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Die Kontopfändung des Oder-Konto (Muster zur Pfändung des Ausgleichsanspruchs gegen den Mitinhaber eines Oder-Kontos)

Ein Oder-Konto mit Einzelverfügungsbefugnis begründet die Gesamtgläubigerschaft gem. § 428 BGB der Kontoinhaber gegenüber der Bank. Jeder einzelne Gläubiger ist daher hinsichtlich der gesamten Kontoeinlage selbstständig forderungsberechtigt. Sein Forderungsrecht ist vom Recht des anderen Gläubigers unabhängig und er kann über dieses Recht auch selbstständig verfügen. Folgerichtig kann dieses Forderungsrecht auch gepfändet werden und eröffnet dem Pfändungsgläubiger den Zugriff auf das ganze Oder-Konto-Guthaben, ohne dass ein Vollstreckungstitel gegen den Mitinhaber erforderlich ist.

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Die Kontopfändung beim Bausparkonto

Bei einem Bausparvertrag ist zu unterscheiden zwischen dem Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des angesparten Guthabens und dem Anspruch auf Einräumung des Bauspardarlehens. Das angesparte Guthaben unterliegt dem uneingeschränkten Pfändungszugriff des Gläubigers, wobei die Bausparkasse Drittschuldnerin ist. Auszahlungen kann der Pfändungsgläubiger unter den Voraussetzungen verlangen, denen auch der Schuldner unterliegt. Dies bedeutet, dass der Gläubiger, soweit die vereinbarte Ansparsumme noch nicht voll einbezahlt ist, den Vertrag kündigen muss, wobei das Kündigungsrecht als Nebenrecht auf den Gläubiger übergeht. Lesen Sie weiter und erfahren Sie mehr zur Kontopfändung des Bausparkontos.

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Forderungen und sonstige Rechte gegenüber Bausparkassen in den neuen ZV-Formularen (2023, Modul I) - Das ist beim Ausfüllen zu beachten

Das Modul I entspricht dem „Anspruch F (an Bausparkassen) der alten Formulare.

Hierunter fallen ausschließlich Ansprüche aus Bausparverträgen mit festvereinbarten Bausparsummen, nicht hingegen flexible Bausparverträge. An dieser Stelle sieht das amtliche Formular keine zusätzlichen Eintragungsmöglichkeiten vor. Daher müssen weitere Ansprüche gegen Bausparkassen im Freifeld nach Nr. 4 oder mittels Modul K oder gesonderter Anlage(n) eingetragen werden.

Modul I: Forderungen und sonstige Rechte gegenüber Bausparkassen

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