Bekämpfung des Einbruchdiebstahls (Änderung des § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. j StPO)

Bei Verdacht insbesondere eines serienmäßig begangenen Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Abs. 4 StGB) soll den Ermittlungsbehörden die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation ermöglicht werden (TKÜ-Befugnis).

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Der Katalog des § 100a Abs. 2 StPO soll durch die StPO Reform 2019 um den Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung (§ 244 Abs. 4 StGB) erweitert werden.

In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass die Anordnung einer TKÜ-Maßnahme in diesen Fällen voraussetzt, dass die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

Es soll dabei herausgestellt werden, dass dies insbesondere bei serienmäßiger Begehung der Fall sein kann und dass eine Einzeltat, bei der nichts Wertvolles gestohlen wurde und die Privatsphäre der Geschädigten nicht intensiv beeinträchtigt wurde, eher nicht „im Einzelfall schwer wiegt“.

Die Regelung soll zunächst auf fünf Jahre befristet sein und anschließend evaluiert werden.

Kritik: Hier wird nicht klar – und vom Gesetzesentwurf auch nicht dargelegt –, wie eine Überwachung der Telekommunikation effektiv zur Aufklärung von Wohnungseinbruchs-diebstählen beitragen soll. Entsprechende Korrelationen sind nicht erkennbar und scheinen auch nicht wahrscheinlich. Hier handelt es sich um einen Vorschlag ins Blaue hinein, was sich insbesondere daraus ergibt, dass eine Evaluierung erst fünf Jahre später durchgeführt werden soll. Dies ist mit einem derart schwerwiegenden Grundrechtseingriff jedoch nicht vereinbar. Zumal eine Erweiterung des § 100a Abs. 2 StPO die Schwelle der Beurteilung, welche Straftaten als schwer zu bewerten sind, immer weiter absenkt.