§ 136 Abs. 4 StPO: audiovisuelle Aufzeichnung von Vernehmungen

Mit § 136 Abs. 4 StPO wird die bisher weitreichendste Regelung zur Aufzeichnung von Vernehmungen eingeführt. Zwar war eine solche Dokumentation von Beschuldigtenvernehmungen auch schon nach alter Rechtslage möglich, allerdings wurde in der Praxis kaum Gebrauch von dieser Möglichkeit gemacht.

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Die Neuregelung ermöglicht insofern – wie bisher fakultativ – die Aufzeichnung aller Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren.

Zusätzlich dazu besteht nun aber eine grundsätzliche Aufzeichnungspflicht in Fällen, in denen ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt im Raum steht (§ 136 Abs. 4 Nr. 1 StPO) oder wenn dies der besseren Wahrung schutzwürdiger Interessen von Minderjährigen dient oder von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden (§ 136 Abs.  Nr. 2 StPO).

 

Anwendungsbereich bleibt hinter Empfehlungen zurück

Der Anwendungsbereich bleibt damit deutlich hinter den Empfehlungen der Kommission zurück. Die Dokumentation soll zum einen der Verbesserung der Wahrheitsfindung und zum anderen dem Schutz des Beschuldigten vor rechtswidrigen Vernehmungsmethoden dienen.

Als vorsätzliche Tötungsdelikte i.S.d. § 136 Abs. 4 Nr. 1 StPO sind versuchte wie vollendete Delikte gegen das Leben (§§ 211–221 StGB) sowie entsprechende erfolgsqualifizierte Delikte anzusehen, sofern der Vorsatz auf den Eintritt der schweren Folge gerichtet war.

In der Praxis sollte stets eine Aufzeichnung erfolgen, sobald Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Tötung gegeben sind, auch wenn die Abgrenzung zur Fahrlässigkeit noch nicht eindeutig möglich ist. Ergeben sich erst während der Vernehmung Anhaltspunkte für eine Vorsatztat, ist umgehend die Aufzeichnung zu veranlassen.

Eine Aufzeichnung der Vernehmung muss nur dann erfolgen, wenn dem weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen. Hier kommen Konstellationen in Betracht, in denen die Vernehmung im Rahmen einer Nacheile oder Durchsuchung noch vor Ort vorgenommen wird. Allerdings kann auch dann die Aufzeichnungspflicht nur entfallen, wenn tatsächlich die Notwendigkeit einer sofortigen Vernehmung bestand.

In der Praxis wird es regelmäßig möglich sein, den Beschuldigten zuvor in Räumlichkeiten mit Aufzeichnungsmöglichkeiten zu überführen. Die Möglichkeit einer Vernehmung an einem Ort ohne Aufzeichnungstechnik konstituiert für sich genommen noch keine entgegenstehenden äußeren Umstände. Zudem sind unter Umständen die Möglichkeiten mobiler Aufzeichnungsgeräte zu nutzen.

 

Praxishinweis:

Die Regelung des § 136 Abs. 4 StPO tritt erst 2020 in Kraft. Erreicht werden soll in erster Linie eine Verbesserung der Dokumentation des Ermittlungsverfahrens, also ein „besseres Protokoll“ der Vernehmung.

Auf den Ablauf der Hauptverhandlung – insbesondere das Unmittelbarkeitsprinzip – hat die Neuregelung allerdings keinen nennenswerten Einfluss, so kann die Vernehmung des Angeklagten nicht etwa durch das Abspielen der Videoaufzeichnung einer früheren Vernehmung ersetzt werden.

Ebenso wie es bislang zulässig ist, zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis ein Geständnisprotokoll zu verlesen, darf zu diesem Zweck auch die Vernehmungsdokumentation in der Hauptverhandlung vorgeführt werden (§ 254 Abs. 1 StPO n.F.). Auch Vorhalte aus der Vernehmungsdokumentation sind durch Abspielen der Aufnahme anstatt durch Verlesung des Vernehmungsprotokolls zur Aufklärung von Widersprüchen entsprechend möglich.