Die neue Eröffnungserklärung der Verteidigung nach § 243 Abs. 5 StPO

Zahlreichen Kontroversen war bereits im Vorfeld die Einführung eines sogenannten „Opening-Statements“ für die Verteidigung ausgesetzt.

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Nach dem neuen § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO soll der Verteidiger nach der Verlesung der Anklage und vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache auf Antrag nunmehr die Gelegenheit erhalten, für diesen eine Erklärung abzugeben.

Die zunächst für alle Verfahren vorgesehene Änderung wurde im Regierungsentwurf noch einmal deutlich eingeschränkt und soll nunmehr nur noch für besonders umfangreiche erstinstanzliche Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, gelten.

Von einigen Seiten wird jedoch angeführt, dass mit dieser Neuregelung eher sparsam umgegangen werden sollte, da sie für den Angeklagten in der Regel eher nachteilig sein dürfte.

So stellt sich die Frage, was der Verteidiger zu diesem Zeitpunkt überhaupt sinnvoll vortragen kann, das nicht an anderer Stelle eher angebracht wäre bzw. prozessual auch so vorgesehen ist. So sollte er bei rechtlichen Hindernissen für eine Strafbarkeit bereits im Ermittlungsverfahren, spätestens aber nach Zustellung der Anklage im Rahmen der hier vorgesehenen Stellungnahmemöglichkeit auf die Einstellung bzw. Nichteröffnung des Hauptverfahrens hinwirken.

Des Weiteren sollten Beweise grundsätzlich nicht nach Verlesung der Anklage gewürdigt werden, sondern nach der jeweiligen Beweisaufnahme im Rahmen einer Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO.

 

Praxishinweis:

Die neue Fassung schreibt ausdrücklich vor, dass der Schlussvortrag nicht vorweggenommen werden darf.

Zudem ist zu beachten, dass der Verteidiger ohnehin jederzeit eine Einlassung für den Angeklagten abgeben darf. So muss der tatsächliche Nutzen der „Eröffnungserklärung“ erst noch abgewartet werden.

Ein interessanter Aspekt ist aber, dass es für diese Erklärungen keine festen Regeln gibt, also auch besonders ausufernden Erklärungen mit dem Gesetz nicht wirksam begegnet werden kann. Die in § 243 Abs. 5 Satz 4 StPO vorgesehene Möglichkeit, den Verteidiger auf eine schriftliche Erklärung zu verweisen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde, hilft hier nur bedingt.