Der neue Erörterungstermin nach § 213 Abs. 2 StPO

Der geänderte § 213 Abs. 2 StPO sieht die Einführung eines neuen Erörterungstermins vor, der vor allem die Förderung der Kommunikation und Transparenz im Vorfeld der Hauptverhandlung im Blick hat und sich von den bereits bekannten Erörterungsterminen der Strafprozessordnung unterscheidet.

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Denn die Neuregelung soll nicht den eigentlichen Verfahrensgegenstand und die Möglichkeit der Verständigung, sondern ausschließlich den äußeren Ablauf der Hauptverhandlung betreffen.

In der bisherigen Praxis erfolgte dies durch die Übersendung einer Ladung zum Termin unter Mitteilung des vorgesehenen Beweisprogramms des Gerichts. Dem Verteidiger stand es frei, zu diesem vorgesehenen Ablauf jederzeit Stellung nehmen zu können.

 

Praxishinweis:

Zu beachten ist, dass dieser Termin einen Mehraufwand für alle Beteiligten bedeutet und fraglich bleibt, ob die dargestellten Abläufe wirklich erörtert werden müssen.

Darüber hinaus sollte man nicht vergessen, dass eine durchaus realistische Chance besteht, dass im Rahmen eines solchen Termins am Ende doch über „die Sache“ gesprochen wird, was die ohnehin heikle Abgrenzung zum Erörterungstermin für eine Verständigung zusätzlich erschwert.

Die Soll-Vorschrift wurde wohl auch deshalb auf besonders umfangreiche erstinstanzliche Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, beschränkt. Auch eine telefonische Abstimmung soll möglich sein.