Informationsbefugnis für Bewährungshilfe / Führungsaufsicht (Ergänzung des § 481 Abs. 1 S. 3 StPO um die Führungsaufsichtsstellen und Streichung des Wortes „dringend" vor „Gefahr")

Im Anschluss an die mit der Reform des Jahres 2017 vorgenommene Änderung des § 481 StPO sollen weitere Klarstellungen erfolgen. Dies entspricht einem Beschluss der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister aus dem Jahr 2018.

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Es soll nun mit der StPO-Reform 2019 klargestellt werden, dass neben den Bewährungshelfern auch Führungsaufsichtsstellen zu einer unmittelbaren Übermittlung personenbezogener Daten an die Polizeibehörden befugt sind, wenn eine rechtzeitige Übermittlung durch die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nicht gewährleistet ist.

Bislang werden nur die Bewährungshelfer ausdrücklich genannt. Außerdem soll die Übermittlung zur Abwehr jeder Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erlaubt sein, eine „dringende“ Gefahr soll nicht mehr ausdrücklich gefordert, das Merkmal „dringend“ also gestrichen werden.

So werde eine eindeutige und umfassende gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeit mit Polizei und anderen Verwaltungsbehörden im Rahmen runder Tische geschaffen.

Kritik: Die Strafverteidigervereinigungen monieren, dass die zunehmende „Verpolizeilichung“ der sogenannten sozialen Dienste der Justiz (hier: Bewährungshilfe/Führungsaufsicht) bereits grundsätzlich zu kritisieren sei, nicht nur, aber insbesondere auch wegen der damit zwangsläufig einhergehenden Entgrenzung der Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener – und nicht selten hochsensibler – Daten. Dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) werde man nicht dadurch gerecht, dass immer weitergehende Eingriffe schlicht „vergesetzlicht“ werden: Es seien immer auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Verhältnismäßigkeit (legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) zu beachten.

Die in naher Vergangenheit mehrfach ausgeweiteten Befugnisse der Führungsaufsichtsstellen seien in § 463a StPO abschließend geregelt, gerade auch in puncto Kooperation mit der Polizei. Der Polizei daneben zusätzliche eigene informationelle Kompetenzen im Rahmen der Führungsaufsicht einzuräumen, sei auch deshalb abzulehnen.

Für die darüber hinaus geforderte Erweiterung der Befugnisse zur Datenweitergabe durch Bewährungshilfe/Führungsaufsicht sei ein Bedarf nicht zu erkennen; eine Begründung liefere die Bundesregierung ebenfalls nicht – vielmehr beschränke sie sich auf allzu pauschale Ausführungen.