Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Betriebsrat bestimmt bei Facebook-Auftritt mit

Können Besucher der Facebook-Seite eines Arbeitgebers dessen Arbeitnehmer durch die Abgabe von Kommentaren bewerten, besteht für den Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Das hat das BAG entschieden. Für das Mitbestimmungsrecht reicht es aus, dass eine technische Einrichtung - wie die Facebook-Kommentarfunktion - objektiv geeignet ist, Leistungs- und Verhaltensdaten zu erfassen.

Sachverhalt

Ein Konzern unterhielt eine Facebook-Seite, mit der er Marketingkommunikation für seinen Blutspendedienst betrieb. Bei den dort beworbenen Blutspendeterminen waren Arbeitnehmer des Konzerns tätig, die auch Namensschilder trugen. Nun geschah Folgendes: Auf der Facebook-Seite durften registrierte Nutzer Postings veröffentlichen. Und nachdem sich einige Nutzer öffentlich über Facebook zum Verhalten einiger Arbeitnehmer geäußert hatten, wurde der Konzernbetriebsrat aktiv.

Er war der Auffassung, dass sowohl die Einrichtung als auch der Betrieb der Facebook-Seite mitbestimmungspflichtig gewesen seien, er aber gar nicht beteiligt worden war. Sein Argument: Die Arbeitgeberin konnte zum einen mit den von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Und zum anderen wird durch die öffentlichen Postings ein erheblicher Überwachungsdruck bei den Mitarbeitern erzeugt. Schließlich verlangte der Betriebsrat die Unterlassung des Betriebs der Facebook-Seite von seiner Arbeitgeberin und zog vor die Arbeitsgerichte.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Dort hatte er Erfolg. Das BAG entschied, dass die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen, der Mitbestimmung des Betriebsrats unterlag. Soweit sich diese Postings auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt dies zu einer Überwachung der Arbeitnehmer durch eine technische Einrichtung. Damit ist das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eröffnet. Im Gesetz heißt es wörtlich:

„Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: …
6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;…“

Folgerungen aus der Entscheidung

Die Eröffnung und der Betrieb einer Facebook-Seite durch ein Unternehmen sind auch weiterhin mitbestimmungsfrei. Ermöglicht aber der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite, dass andere Facebook-Nutzer Beiträge und Postings veröffentlichen können, die sich auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats. 

Praxishinweis

Die meisten Überwachungsmaßnahmen darf der Arbeitgeber nur durchführen, wenn der Betriebsrat diesen vorher zugestimmt hat. Für das Mitbestimmungsrecht reicht es aus, dass eine technische Einrichtung objektiv geeignet ist, Leistungs- und Verhaltensdaten zu erfassen, wie hier die Kommentarfunktion bei Facebook. Denn klar ist eins: Den Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers sind Grenzen gesetzt. Und zwar einerseits durch die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter und andererseits durch die Mitbestimmungsrechte. Der Privatbereich von Arbeitnehmern ist deshalb tabu.

Die Grenze zur Persönlichkeitsverletzung wird i.d.R. dort überschritten, wo der Intimbereich eines Kollegen ohne begründeten Anlass berührt wird. Der Arbeitgeber muss deshalb seinen Betriebsrat sofort informieren, wenn er eine Kontroll- oder Überwachungseinrichtung einführen will – und eben nun auch, wenn er im Internet die Bewertung von Mitarbeitern ungefiltert erlaubt.

Hier darf der Arbeitgeber nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrats tätig werden. Lässt der Arbeitgeber seinen Betriebsrat dabei außen vor oder ignoriert er einen Zustimmungsverweigerungsgrund, sollte der Betriebsrat die Unterlassung der Nutzung gerichtlich durchzusetzen versuchen. In diesem Fall hat er einen Unterlassungsanspruch.

BAG, Beschl. v. 13.12.2016 - 1 ABR 7/15

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Arbeitsrecht Arno Schrader