Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob ein geldwerter Vorteil (Arbeitslohn) vorliegt, wenn ein Arbeitgeber seinem Verkaufspersonal verschiedene Kleidungsstücke zur Nutzung zur Verfügung stellt.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels tätig ist. Anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin aufgrund von Betriebsvereinbarungen Kleidungsstücke angeschafft und diese den Mitarbeitern kostenlos überlassen hatte. Es handelte sich dabei im Wesentlichen um blaue Pullunder, blaue Strickjacken und Krawatten bzw. Halstücher. Der Prüfer beurteilte die Kleidungsstücke zum Teil als typische Berufskleidung, zum Teil jedoch nicht, weil die Stücke weder als Arbeitsschutzkleidung zu werten seien noch durch ein dauerhaft angebrachtes Kennzeichen (Firmenemblem) objektiv eine berufliche Funktion erfüllten. Die Kleidungsstücke könnten - so der Prüfer - auch im privaten Leben getragen werden. Die Überlassung führe daher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dies gelte selbst dann, wenn feststehe, dass die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt werde. Das Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers an. Die im Wege der Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG durchgeführte Besteuerung ergab eine Lohnsteuer-Nachforderung.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der BFH sah das anders. Er entschied, dass bei der Gestellung einheitlicher, während der Arbeitszeit zu tragender bürgerlicher Kleidungsstücke das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers im Vordergrund stehen könne und ein geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu verneinen sei. Ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil müsse Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen seien solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erwiesen. Ein Vorteil werde dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen sei, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stehe. Das hatte das Finanzgericht nach Meinung des BFH im Streitfall zu Recht bejaht.
Hinweis: In einem anderen Streitfall hat derselbe Senat des BFH mit Urteil vom 11.04.2006 - VI R 60/02 - entschieden, dass die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertigen Bekleidungsstücken durch den Arbeitgeber an die Mitglieder seiner Geschäftsleitung steuerpflichtigen Arbeitslohn darstelle. Den Entlohnungscharakter der Zuwendung sah der BFH in diesem Fall nicht durch ein überwiegend eigenbetrieblichen Interesse widerlegt, weil etwa das Tragen der vom Arbeitgeber hergestellten Kleidungsstücke neben Repräsentationszwecken auch der Werbung dienen würde.
{DB:tt_content:2565:bodytext}Quelle: BFH - Urteil vom 22.06.06