Arbeitsrecht -

Hätten Sie es gwusst?

Kann ein Arbeitgeber in einem Kölner Unternehmen nach langjähriger Praxis, dass der arbeitsfreie Faschingstag mit 3,8 Stunden nachgearbeitet werden muss, ohne weiteres eine Rückkehr zur Regelarbeitszeit anordnen?

Seit vielen Jahren bestand in diesem Versicherungsunternehmen die Praxis, dass der arbeitsfreie Faschingsdienstag mit 3,8 Stunden nachgearbeitet werden musste; nun hatte der Arbeitgeber aber eine Rückkehr zur Regelarbeitszeit angeordnet.

Den Antrag des Betriebsrats auf Mitbestimmung lehnte das Gericht ab, weil die vorhandene Betriebsvereinbarung keine Ausnahme für den Faschingsdienstag vorsehe. Zwar habe der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Da er aber dieses Mitbestimmungsrecht bereits durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung vor einigen Jahren ausgeübt hatte und diese lediglich die Tage von Montag bis Freitag als reguläre Arbeitstage und keine Ausnahme für den Faschingsdienstag beinhalte, habe der Arbeitgeber die Rückkehr zur Regelarbeitszeit anordnen können.

Um die Weiterführung der im Betrieb jahrzehntelangen Praxis der Arbeitsbefreiung an diesem Tag zu erreichen, müsste der Betriebsrat nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes mit dem Ziel initiativ werden, die Betriebsvereinbarung in diesem Punkt zu ändern.

Nicht zu entscheiden war die Frage, ob möglicherweise die Arbeitnehmer einen eigenen Anspruch auf Arbeitsbefreiung am besagten Tag erworben haben.

BAG vom 26.10.2004 - 1 ABR 31/03{DB:tt_content:2566:bodytext}

Quelle: BAG - Beschluss vom 26.10.04