Arbeitsrecht -

Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Fahrerkarte

Nach EU-Recht dürfen LKW ab 3,5 t zul. Gesamtgewicht nur noch mit digitalen Tachographen ausgestattet sein, wofür auch eine Fahrerkarte mit den Daten des Fahrers in Form einer Scheckkarte erforderlich ist.

Wird eine solche Karte beruflich benötigt, steht dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber kein Anspruch auf Ersatz der hierdurch entstehenden Kosten zu.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Die Parteien streiten um die Erstattung von Auslagen des Klägers für den Erwerb einer so genannten Fahrerkarte. Der Kläger ist als Kraftfahrer bei der Beklagten, einem Transportunternehmen, beschäftigt. Nach EU-Recht dürfen LKW ab 3,5 t zul. Gesamtgewicht nur noch mit digitalen Tachographen ausgestattet sein, wofür auch eine Fahrerkarte mit den Daten des Fahrers in Form einer Scheckkarte erforderlich ist. Diese Fahrerkarte im Wert von 38,00 EURO hat der Kläger auf seine Kosten vom Kraftfahrtbundesamt erhalten und steht in seinem Eigentum. Seine zusätzlichen Auslagen setzen sich aus 15,00 EURO für Passfotos und 5,00 EURO für die Meldebescheinigung zusammen. Da die Beschaffung der Fahrerkarte primär im Interesse der Beklagten liegt, begehrt der Kläger nunmehr die Erstattung seiner Auslagen in Höhe von insgesamt 58,00 EURO von der Beklagten.

Nachdem das Arbeitsgericht Wesel den Erstattungsanspruch des Klägers abgewiesen hatte, hatte er auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht sieht weder eine tarifvertragliche noch eine arbeitsvertragliche Verpflichtung seitens der Beklagten, für diese Kosten aufzukommen.

Ebenso sieht das Gericht keinen Aufwendungsersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte, da die Fahrerkarte nicht vorrangig im Interesse der Beklagten beschafft worden war. Die Fahrerkarte ist als Ergänzung zur Fahrerlaubnis kostenmäßig dem Kläger zuzuordnen.

Gegen das Urteil ist für den Kläger das Rechtsmittel der Revision zugelassen worden.

Quelle: LAG Düsseldorf - Pressemitteilung vom 12.04.07