Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Kein Schmerzensgeld für „Betriebsunfall“ im Kindergarten

Wird ein Kind im Kindergarten versehentlich durch heißen Tee verbrüht, den eine Erzieherin in einer Kanne mit sich trägt, handelt es sich um einen Unfall im Rahmen einer "betrieblichen Tätigkeit".

Dies hat zur Folge, dass das geschädigte Kind keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Erzieherin geltend machen kann.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Eine Erzieherin war mit einer Kanne frisch gebrühten Tees an der der Turnhallentür des Kindergartens vorbeigegangen, als sie sah, dass ein Kind von der Rutsche zu fallen drohte. Sie leistete ihm Hilfestellung, wobei sie die Teekanne in der Hand behielt. In diesem Augenblick sprang ein anderes Kind aus einem unmittelbar daneben befindlichen Spieltunnel und stieß dabei gegen die Teekanne. Es erlitt durch die heiße Flüssigkeit erhebliche Verbrennungen an Hals und Rücken.


Grundlage der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle ist die gesetzliche Regelung im Sozialgesetzbuch (SGB VII), wonach für Arbeitsunfälle die gesetzliche Unfallversicherung eintritt, Ansprüche gegen den Schädiger selbst - insbesondere auf Zahlung von Schmerzensgeld - aber ausgeschlossen sind.

Der Senat sah einen Arbeitsunfall hier schon deswegen für gegeben an, weil er sich in untrennbarem Zusammenhang mit der Hilfestellung gegenüber dem anderen Kindergartenkind ereignet hatte und daher "betrieblich" bzw. "kindergartenbezogen" gewesen sei. Zugleich äußerte der Senat aber auch seine Ansicht, dass auch ein Unfall beim "schlichten" Teekochen als Betriebsunfall zu werten gewesen wäre. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, der die Haftungsfreistellung im Sozialgesetzbuch auch auf Schulen und Kindergärten bezogen habe, um den "Schulfrieden" nicht durch gegenseitige Ansprüche zu stören.

Das verletzte Kind kann daher lediglich aus der gesetzlichen Unfallversicherung Schadensersatz erlangen. Schmerzensgeld zahlt diese nicht.

Quelle: OLG Celle - Pressemitteilung vom 26.09.06