Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Obligatorische Einladung zum Vorstellungsgespräch?

Ein öffentlicher Arbeitgeber muss in der Regel einen schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einladen. Dass andere Bewerber ersichtlich besser qualifiziert sind, macht eine Einladung nicht ohne weiteres entbehrlich. Unterbleibt eine solche Einladung kommt eine Benachteiligung wegen der Behinderung und eine Entschädigung in Betracht. Dies hat das BAG entschieden.

Sachverhalt

Ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber hat besondere Verfahrensvoraussetzungen bei der Einstellung neuer Mitarbeiter zu erfüllen. Das gilt insbesondere auch für schwerbehinderte Bewerber. Der Arbeitgeber dieses Falls war eine Stadt. Sie schrieb die Stelle eines „Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“ für einen „Palmengarten“ aus. Folgendes Anforderungsprofil war in der Stellenausschreibung genannt: „Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation; …“.

Es bewarb sich ein ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich „Alternative Energien“. Er fügte seinem Bewerbungsschreiben einen ausführlichen Lebenslauf hinzu. Das besondere Problem des Falls: Er war schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Die Stadt lud den schwerbehinderten Bewerber allerdings noch nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch ein und entschied sich stattdessen für einen anderen Mitbewerber.

Daraufhin verlangte der schwerbehinderte Bewerber von der Stadt die Zahlung einer Entschädigung. Er stützte sein Begehren auf einen Verstoß gegen § 82 SGB IX. Dort heißt es in Bezug auf öffentliche Arbeitgeber wörtlich: „…Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit … vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt…“

Die Nicht-Einladung zu einem Vorstellungsgespräch begründete nach Meinung des Schwerbehinderten die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei.

Die Stadt sah die Angelegenheit naturgemäß anders. Sie war der Auffassung, dass sie den schwerbehinderten Bewerber gar nicht habe einladen müssen, da er für die zu besetzende Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet gewesen sei. Vor dem Arbeitsgericht erstritt der Bewerber eine Entschädigung i.H.v. drei Bruttomonatsdiensten, das LAG reduzierte die Summe auf einen Bruttomonatsverdienst. Schließlich musste das BAG entscheiden.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die Richter stellten sich ganz klar auf die Seite des Bewerbers. Da sie den schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, hatte die Stadt die Vermutung begründet, dass dieser wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt worden war.

Insbesondere war sie auch nicht von ihrer Verpflichtung entbunden, den Schwerbehinderten einzuladen. Die fachliche Eignung des Bewerbers fehlte jedenfalls nicht offensichtlich. Und in einem solchen Fall hätte eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erfolgen müssen. Damit lag ein Indiz für eine Benachteiligung vor. Dieses konnte die Stadt nicht mehr entkräften.

Folgerungen aus der Entscheidung

Gerade öffentlich-rechtliche Arbeitgeber sollten bei jeder Stellenausschreibung eine Plausibilitätsprüfung durchführen, ob schwerbehinderte Bewerber zu Vorstellungsgesprächen einzuladen sind. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn sie offensichtlich fachlich ungeeignet sind. Doch auch dieses wird der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber im Zweifel darzulegen und zu beweisen haben.

Schon deshalb spricht vieles dafür, den Regelfall des Gesetzes auch als Regelfall für die Praxis umzusetzen: Schwerbehinderte Bewerber sollten stets zu Vorstellungsgesprächen bei Stellen öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber eingeladen werden.

Praxishinweis

Ein schwerbehinderter Mensch, der bei seiner Bewerbung um eine Stelle den besonderen Schutz nach dem SGB IX in Anspruch nehmen möchte, muss die Eigenschaft, schwerbehindert zu sein, grundsätzlich im Bewerbungsschreiben mitteilen. Eine solche Mitteilung muss bei jeder Bewerbung erfolgen. Auf Erklärungen bei früheren Bewerbungen kommt es nicht an. Das sollten sich Bewerber gut überlegen. Denn der besondere Kündigungsschutz besteht für schwerbehinderte Menschen erst nach einer Betriebszugehörigkeitszeit von sechs Monaten.

Aber auch alle übrigen Arbeitgeber haben hier eine besondere Vorschrift zu beachten, die offensichtlich noch vielfach unbekannt ist: In jedem Fall ist die Bundesagentur für Arbeit bei der Stellenausschreibung mit einzubeziehen.

In § 81 SGB IX heißt es dazu: „… Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf…“

Fehlt es an einer Kontaktaufnahme mit der Bundesagentur, kann auch alleine dieses eine Benachteiligung darstellen – und zur Zahlung einer Entschädigungssumme verpflichten.

BAG, Urt. v. 11.08.2016 - 8 AZR 375/15

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Arbeitsrecht Arno Schrader