Arbeitsrecht -

Vertragsstrafenregelungen in Fußballlizenzspielerverträgen

Vertragsstrafenregelungen in Arbeitsverträgen müssen hinreichend bestimmt sein.

Sind der vertraglich vereinbarte Pflichtenkatalog und die damit korrespondierenden Sanktionierungen sind nicht so eindeutig abgefasst, dass dem Arbeitnehmer von vornherein bewusst sein kann, welche Strafe er für sein Verhalten zu erwarten hat, ist die Regelung unwirksam.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Sachverhalt:

Der Kläger war bei dem Beklagten vom 05.01.2005 bis zum 30.06.2005 als Lizenzfußballspieler auf Grund des formularmäßigen Anstellungsvertrages vom 05.01.2005 beschäftigt. Der Vertrag beinhaltete u. a. auch einen allgemein gehaltenen Katalog von Pflichten des Spielers sowie eine Sanktionierungsregelung bei Verstößen des Spielers gegen die Vertragspflichten. Hierdurch konnte der Beklagte Verweise, Ausschlüsse von Clubveranstaltungen sowie Geldbußen bis zur Höhe von einem Monatsgehalt verhängen. Während eines Spiels am 29.04.2005 erhielt der Kläger die Rote Karte und wurde sodann wegen einer Tätlichkeit vom Sportgericht des Deutschen Fußballbundes für drei Meisterschaftsspiele gesperrt. Der Beklagte verhängte daraufhin gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe eines Monatsgehalts. Mit der beim Arbeitsgericht Oberhausen eingereichten Klage beansprucht der Kläger die Auszahlung dieses Betrages.

Da das Sportgericht den Vorfall lediglich als leichtes Vergehen eingestuft und daher auch nur die Mindeststrafe verhängt hat, hält der Kläger die ausgesprochene Vertragsstrafe für unangemessen und beantragte die Auszahlung des Monatsgehaltes.

Der Beklagte beruft sich darauf, dass der Kläger die geahndete Tätlichkeit schuldhaft begangen habe und dadurch als Spieler im Abstiegskampf nicht zur Verfügung gestanden habe. Schließlich habe er seine Arbeitsleistung durch die Teilnahme an Meisterschaftsspielen nicht erbringen können.


Entscheidung:

Wie das Arbeitsgericht Oberhausen in der Vorinstanz folgte auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Rechtsauffassung des Klägers. Der vertraglich vereinbarte Pflichtenkatalog und die damit korrespondierenden Sanktionierungen sind nicht eindeutig genug abgefasst, als dass dem Kläger von vornherein bewusst sein konnte, welche Strafe er für sein Verhalten vom Beklagten zu erwarten hatte.

Das Landesarbeitsgericht sieht unter Anwendung des vom Bundesarbeitsgerichts vorgegebenen Bestimmtheitsgebots die streitbefangene Vertragsstrafenregelung als rechtsunwirksam an, wodurch die Maßnahme des Beklagten einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Im Übrigen konnte der Kläger seine Arbeitsleistung durch die Sperre zwar nicht mehr vollständig erbringen, aber seine vertraglichen Tätigkeiten außerhalb des Spielbetriebes und des Spielfeldes erfüllen. Daraus resultiert kein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten, das im Ergebnis auf eine Minderung des Arbeitslohnes hinauslaufen würde.

Quelle: LAG Düsseldorf - Pressemitteilung vom 20.04.06