Baurecht -

Abfallbetrieb verstößt gegen Bebauungsplan

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat eine Abfallbehandlungsanlage im Gewerbepark Mersch der Stadt Haltern am See vorläufig gestoppt.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 02.12.2009 - 8 B 1549/09.AK

Darum geht es:

Das Vorhaben besteht aus vier Betriebseinheiten (Bauschutt- und Bodenrecyclinganlage, Gewerbeabfallanlage, Schrottplatz sowie Containerlager für gefährliche Abfälle) sowie Nebeneinrichtungen (Tankstelle und Fahrzeugwaage). Es wurde von der Bezirksregierung Münster genehmigt.

Der Antragsteller, ein in dem Gewerbegebiet wohnender Nachbar, hatte bereits im Genehmigungsverfahren den geringen Abstand der Anlage zu seiner Wohnung kritisiert. Auch seien die Betriebszeiten der Anlage auf die im Gewerbepark üblichen Zeiten zu begrenzen (maximal bis 19.00 Uhr).

Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antragsteller Recht.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die geplante Abfallbehandlungsanlage gehöre nicht in ein Gewerbegebiet, sondern in ein Industriegebiet.

Sie sei wegen ihres räumlichen Umfangs, der Art der Betriebsvorgänge und der Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs typischerweise geeignet, den Gebietscharakter des durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiets zu stören. So sollten insbesondere die Bauschuttrecyclinganlage und der Schrottplatz unter freiem Himmel betrieben werden; eine Einhausung sei nicht vorgesehen. Der Betrieb sei von 6.00 bis 22.00 Uhr genehmigt. Auch die eigentliche Behandlung der Abfälle (Abkippen, Zerkleinern, Sortieren) seien Arbeitsvorgänge mit erheblichem Störpotential.

Es sei typischerweise mit erheblichen Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen für die Umgebung zu rechnen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen - Pressemitteilung vom 02.12.09