Baurecht -

Gaststättenbetrieb mit wechselnden Motto-Partys unzulässig

Eine Lokal mit täglich wechselndem Unterhaltungsprogramm (Motto-Partys) ist in einem bauplanungsrechtlichen Mischgebiet unzulässig.

Denn es handelt sich hierbei nicht um eine Schank- und Speisewirtschaft, sondern um eine Vergnügungsstätte.

Sachverhalt:

Der Kläger betreibt in einer Gemeinde im Landkreis Kaiserslautern eine Schank- und Speisewirtschaft, die aus einem Speiserestaurant, einem Biergarten und dem „Starclub“ besteht. Nach der Gaststättenerlaubnis sind nur einzelne besondere Veranstaltungen erlaubt, sofern hierdurch der Charakter des Betriebes als Schank- und Speisewirtschaft nicht verändert wird. Im „Starclub“ veranstaltet der Kläger im täglichen Wechsel so genannte Motto-Partys. Auf Antrag eines Nachbarn, der sich durch die von diesen Veranstaltungen ausgehenden Lärmimmissionen gestört fühlte, verpflichtete das Verwaltungsgericht die Bau­aufsichtsbehörde, die aktuelle Nutzung des „Starclubs“ zu untersagen.

Entscheidung:

Den Antrag des Klägers, hiergegen die Berufung zuzulassen, lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalzab.

Bei dem Betrieb des Klägers handele es sich nicht um eine Schank- und Speisewirtschaft, sondern um eine Vergnügungsstätte. In ihr würden nicht nur Getränke aller Art allein oder mit Speisen an Gäste zum Verzehr in den Wirtschaftsräumen verabreicht. Vielmehr würden all­wöchentlich Veranstaltungen durchgeführt, die vor allem der Kontaktanbahnung dienten. So habe etwa die „Große Westpfälzer Singlenacht“ montags, die „Datingnight“ samstags, die „Mallorca-Beach-Night“ freitags und die Karaoke-Party donnerstags stattgefunden. Deut­liches Kennzeichen für das Bestehen einer Vergnügungsstätte sei darüber hinaus das bei üblichen Wirtschaften unbekannte Eintrittsgeld. Außerdem sei der Betrieb durch die Wer­bung im Internet, durch Flyer sowie durch Transparente an überörtlichen Straßen auf ein Publikum aus der gesamten Region Westpfalz ausgerichtet. Ein solcher Betrieb sei in dem hier vorhandenen Mischgebiet, das der Unterbringung von Wohnungen und Gewerbebetrie­ben, die das Wohnen nicht wesentlich störten, nicht zulässig.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 13.03.07