Baurecht -

Kein Klagerecht gegen den Tagebau Hambach für den B.U.N.D.

Verwaltungsgericht Aachen, Urt. v. 05.09.2013 - 1 K 2863/12

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit Urteil vom 05.09.2013 entschieden, dass die Klage des B.U.N.D. gegen die Zulassung des Hauptbetriebsplans für den Tagebau Hambach aufgrund der Verwirkung des Klagerechts unzulässig ist.

Darum geht es

Der B.U.N.D., Landesverband NRW, wendet sich gegen den bergrechtlichen Hauptbetriebsplan, den die zuständige Bezirksregierung Arnsberg mit Bescheid vom 30. November 2011 zugelassen hat. Der Plan gestattet der in dem Verfahren beigeladenen RWE Power AG, den Braunkohlentagebau im Hambacher Forst weiter zu betreiben.

Für den klagenden B.U.N.D. zerstört der Tagebau dauerhaft die Landschaft einschließlich der Natur- und Artenvielfalt. Umweltaktivisten hatten sich bereits im November des vergangenen Jahres im Hambacher Forst eingegraben, um die Rodung des Waldes zu verhindern.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Gericht hat betont, dass der B.U.N.D. bereits im April 2012 in der Pflicht gewesen sei, sich nach einem Zulassungsbescheid zu erkundigen. Der B.U.N.D. verfolge den Tagebau Hambach seit Jahren kritisch und habe bereits den übergeordneten Zweiten Rahmenbetriebsplan (für den Zeitraum von 1996 bis 2020) erfolglos bis zum Bundesverwaltungsgericht beklagt.

Im April 2012 habe es bereits Protestete gegen den Tagebau in Form eines Waldfestes im Hambacher Forst gegeben. Vor diesem Hintergrund hätte der B.U.N.D. die Pflicht gehabt, sich bei der Bezirksregierung Arnsberg nach der konkreten Zulassung zu erkundigen. Bis zum 20. Dezember 2012 hätte er mit seiner Klage nicht warten dürfen.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, Pressemitteilung - vom 05.09.13