Baurecht -

Keine Abnahme bei Vertragsaufhebung nach § 648a BGB

Hat der Unternehmer dem Besteller eine Nachfrist zur Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB eingeräumt und ist diese fruchtlos abgelaufen, ist sein Vergütungsanspruch auch ohne Abnahme fällig.

Gemäß § 648a Abs. 5 i.V.m. § 643 BGB gilt ein Vertrag mit Ablauf der gesetzten Frist als aufgehoben, wenn der Auftraggeber die geforderte Zahlungssicherheit nicht leistet. Einer Kündigung bedarf es dann nicht mehr. Jüngst stellte der Bundesgerichtshof klar, dass auch bei gekündigten Werkverträgen die Erklärung der Abnahme Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs ist. Nach Auffassung des Kammergerichts Berlin gilt dies nicht für Vertragsaufhebungen nach § 648a Abs. 5 i.V.m. § 643 BGB.

Mit Urteil vom 12.10.2006 hatte der BGH klargestellt, dass der Unternehmer nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, die er dem Besteller gemäß § 648a Abs. 5, § 643 BGB gesetzt hat, von jeglicher Pflicht, den Vertrag zu erfüllen, frei wird. Damit sind sämtliche Erfüllungsansprüche erloschen und das Vertragsverhältnis wird in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt. Die Vergütung des Unternehmers bestimmt sich nach den bereits erbrachten Leistungen abzüglich der Minderwerte wegen bestehender Mängel. Die Erklärung der Abnahme stellt eine vertragliche Nebenpflicht dar, welche aus den genannten Gründen ebenfalls nicht mehr zu erfüllen ist.

Quelle: KG Berlin - Urteil vom 01.02.07