Keine Haltung von Hängebauchschweinen im Wohngebiet

Zwei Hängebauchschweine dürfen nicht weiter im Garten eines Wohngrundstücks gehalten werden. Das hat das OVG NRW entschieden und damit die Vorinstanz bestätigt. In einem Wohngebiet ist demnach nur eine Kleintierhaltung zulässig. Das setzt voraus, dass die Tierhaltung üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht übersteigt.

Darum geht es

Die Stadt Recklinghausen ist gegen die Schweinehaltung unter anderem eingeschritten, weil insbesondere die Belästigung der Nachbarn durch Gerüche ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Nutzungsuntersagung begründe.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hielt diese Verfügung für rechtmäßig, weil die Halterin der Schweine (Antragstellerin) nicht im Besitz einer Baugenehmigung für die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur Tierhaltung auf ihrem Grundstück sei (Az.  9 L 608/22). 

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Grundstück der Antragstellerin in einem Wohngebiet liege, in dem nur eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen zulässig sei. 

Das setzt voraus, dass die Tierhaltung in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht übersteigt. 

Hobbymäßig gehaltene Hängebauchschweine sind keine Kleintiere in diesem Sinne, weil die Haltung von Schweinen typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen führt, die in Wohngebieten nicht üblich sind.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Antragstellerin blieb vor dem Oberverwaltungsgericht NRW ohne Erfolg. 

Der Einwand der Antragstellerin, die zwingend zu prüfenden Belange des Wohls der beiden Tiere seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, ist unzutreffend. 

Die Antragstellerin hat keine Gesichtspunkte dafür aufgezeigt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Haltung von Hängebauchschweinen bei typisierender Betrachtung eine in einem Wohngebiet zulässige Kleintierhaltung ist. 

Ob die Haltung der Schweine durch die Antragstellerin tatsächlich zu einer Belästigung der Nachbarn durch Gerüche führt, ist insoweit letztlich unerheblich. 

Die der Antragstellerin in der angefochtenen Ordnungsverfügung gesetzte Frist von circa drei Wochen ist in Würdigung der offensichtlichen Baurechtswidrigkeit verhältnismäßig, zumal die Antragstellerin etwa einen Monat vor Erlass der Verfügung dazu angehört worden ist und seitdem damit rechnen musste, die Schweine nicht länger in ihrem Garten halten zu können. 

Der Senat hat keine Zweifel daran, dass es möglich war, die Schweine innerhalb dieses Zeitraums gegebenenfalls gegen Bezahlung anderweitig unterzubringen. 

Es bestehen allerdings Zweifel daran, dass sich die Antragstellerin ernsthaft um eine anderweitige Unterbringung der Tiere bemüht hat und bemüht. Denn sie hält die Schweine trotz der angeordneten und vollziehbaren Nutzungsuntersagung auch nach mehr als einem halben Jahr noch immer auf ihrem Grundstück.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG NRW, Beschl. v. 02.11.2022 - 10 B 1092/22

Quelle: OVG NRW, Pressemitteilung v. 02.11.2022

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