Baurecht -

Keine Umnutzung einer Grenzgarage zu Wohnzwecken im Wochenendhausgebiet

Die Umnutzung einer Grenzgarage in eine Küche mit Durchgang zu einem Wochenendhaus ist wegen Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung unzulässig.

Darum geht es:

Die Kläger, Eigentümer eines im Wochenendhausgebiet „Im Binsfeld“ in Speyer gelegenen, mit grenzständiger Garage genehmigten Wochenendhauses, haben die Garage in eine Küche umgewandelt und einen Durchgang zu den übrigen Räumen des Hauses hergestellt. Die Stadt Speyer hat den Klägern aufgegeben, die umgewandelte Garage wieder ihrer genehmigten Nutzung zuzuführen und den Durchbruch zu schließen. Sie geht im Rahmen eines Sanierungskonzepts auch gegen andere Grundstückseigentümer des Gebiets vor, die ihr Wochenendhaus anders als genehmigt nutzen. Die Klage der Eigentümer der als Küche genutzten Garage war vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Berufungszulassungsantrag der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Eine Garage sei (bei Einhaltung bestimmter Maße) nach Bauordnungsrecht an der Grundstücksgrenze privilegiert ohne die Einhaltung von Abstandsflächen zulässig. Dies gelte grundsätzlich nicht für eine Wohnnutzung. Deshalb dürfe eine an der Grenze genehmigte Garage nicht nachträglich in eine Küche umgenutzt werden.

Umnutzung lässt Privilegierung entfallen

Aufgrund der Umnutzung gehe das Privileg einer Bebauung ohne Grenzabstand verloren. Die Bauaufsichtsbehörde habe daher gegen die veränderte Nutzung der Garage einschreiten dürfen. Auf die zwischen der Stadt Speyer und einer Vielzahl von Wohnungsinhabern umstrittene Frage, ob der für das Gebiet geltende Bebauungsplan „Im Binsfeld III“ noch rechtswirksam oder funktionslos geworden sei, sei es deshalb hier nicht angekommen.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 09.12.09