Baurecht -

Kleinwindrad im reinen Wohngebiet unzulässig

VG Osnabrück, Urt. v. 20.05.2011 - 2 A 117/10

Darum geht es:

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klage eines Bauherrn abgewiesen, der einen positiven Bauvorbescheid über die Zulässigkeit der Errichtung eines Kleinwindrades beantragt hatte. Dies hatte der Landkreis Emsland abgelehnt; zu Recht, wie die Kammer in ihrem heutigen Urteil feststellte.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die Kammer hält Kleinwindräder für genehmigungspflichtig. Wegen der Drehbewegungen seien sie nicht wie Antennen- oder Fahnenmasten nach Nr. 4 der Anlage zu § 69 NBauO genehmigungsfrei.

Das Gericht geht davon aus, dass Kleinwindräder in - wie hier - ausgewiesenen reinen Wohngebieten nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zulässig sein können, nämlich dann, wenn sie der Eigenart des Gebiets nicht widersprechen. Das hängt von Größe, Lage und Zuschnitt des Baugrundstückes ab, auf dem das Windrad errichtet werden soll und von der Weiträumigkeit und Dichte der Bebauung. Im konkret zu beurteilenden Fall hatte das Grundstück eine Größe von 525 qm; auch die übrigen Grundstücke im Baugebiet weisen Größen von 500-600 qm auf. Zudem sollte das Windrad an dem an den Lünner See angrenzenden Teil errichtet werden; dort ist das Grundstück ca. 12 m breit. Durch die Lage am See wäre es auch von anderen Grundstücken aus deutlich wahrzunehmen. Deshalb nahm die Kammer an, das geplante Vorhaben widerspreche der Eigenart des Gebietes.

Das Urteil ist mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg anfechtbar.

Quelle: VG Osnabrück - Pressemitteilung vom 20.05.11