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Auskunft über Nachlass: Corona-Pandemie befreit nicht von Notartermin

Allein die Corona-Pandemie führt nicht zur Unzulässigkeit von Zwangsmaßnahmen. Ein Schuldner muss konkret darlegen, aus welchen Gründen ihm trotz Schutzmaßnahmen die Wahrnehmung eines Termins unzumutbar ist, bei dem ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt werden soll. Der bloße Verweis auf die eigene erhöhte Gefährdungslage genügt nicht. Das hat das OLG Frankfurt entschieden.

Darum geht es

Die 77-jährige Schuldnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen ein Zwangsgeld, mit dem sie angehalten werden soll, Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen.

Sie führt aus, ein für Mitte April 2020 vereinbarter Termin mit dem Notar bei ihr habe im Hinblick auf die momentane Situation verschoben werden müssen, da sie wegen ihrer eigenen stark erhöhten Gefährdungslage derzeit jegliche Kontakte mit Dritten vermeide.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Zwangsmaßnahmen - hier das Zwangsgeld - seien zwar während einer vorübergehenden Unmöglichkeit unzulässig (§ 888 ZPO). Die Schuldnerin habe hier jedoch nicht eine derartige vorübergehende Unmöglichkeit dargelegt und nachgewiesen.

Ihre Ausführungen zu einer Terminsaufhebung in Hinblick auf die eigene stark erhöhte Gefährdungslage - offenbar im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie und ihr Alter - genügen dafür nicht“, begründet das OLG.

Erforderlich wäre vielmehr, dass der Schuldnerin eine Terminswahrnehmung - bei ihr zu Hause oder beim Amtssitz des Notars - auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht zumutbar wäre. Insoweit wären unter anderem die vom Notar veranlassten Hygienemaßnahmen darzulegen. Ausführungen hierzu fehlten.

Das Bestandsverzeichnis müsse darüber hinaus nicht zwingend persönlich abgegeben werden. Unter Umständen käme vielmehr auch eine „schriftliche oder fernmündliche Korrespondenz mit dem Notar und/oder die Mitwirkung eines Vertreters“ in Betracht.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 09.07.2020 - 10 W 21/20

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 22.07.2020