Erbrecht, Familienrecht -

Gemeinschaft der Zwölf Stämme: Vorläufiger Entzug des Sorgerechts

OLG Nürnberg, Beschl. v. 02.12.20013 - 9 UF 1490/13, 9 UF 1491/13, 9 UF 1492/13, 9 UF 1493/13

Das OLG Nürnberg wies die Beschwerden von vier Elternpaaren und Angehörigen der Glaubensgemeinschaft  "Zwölf Stämme" gegen den vorläufigen Entzug wesentlicher Teile des Sorgerechts weitgehend zurück. Die zwei jüngsten von neun betroffenen Kindern kommen zurück in die Obhut ihrer Eltern.

Darum geht es

Im Wege einer einstweiligen Anordnung hatte das Amtsgericht Ansbach am 03. bzw. 04.09.2013 mehreren Eltern, die der Glaubensgemeinschaft "Zwölf Stämme" angehören, wesentliche Teile des elterlichen Sorgerechts vorläufig entzogen. Die Kinder wurden bei Pflegeltern untergebracht. MitBeschlüssen vom 23.09.2013 hielt das Amtsgericht seine vorläufigen Entscheidungen aufrecht, nachdem es zuvor die Eltern der Kinder angehört und Zeugen vernommen hatte. Gegen diese Entscheidungen erhoben die betroffenen Eltern Beschwerde zum OLG Nürnberg.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Nürnberg wies die Beschwerden gegen Anordnungen des AmtsgerichtsAnsbach, mit denen vier Elternpaaren wesentliche Teile des Sorgerechts vorläufig entzogen worden waren, weitgehend zurück. Die zwei jüngsten von neun betroffenen Kindern kommen zurück in die Obhut ihrer Eltern.

Der zuständige Familiensenat war nach Anhörung der Kinder, ihrer Eltern sowie von Vertretern des Jugendamtes überzeugt, dass für die sieben älteren Kinder die gegenwärtige Gefahr einer körperlichen Züchtigung fortbesteht.

Das Kindeswohl könne bis zu einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren nur durch den vorläufigen Entzug wesentlicher Teile des Sorgerechts, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, hinreichend geschützt werden.

Der Senat hat die Beschwerden gegen die Entscheidung des Amtsgerichts deshalb im Hinblick auf sieben der Kinder weitgehend zurückgewiesen. Die Kinder verbleiben deshalb zunächst bei den Pflegeeltern, haben aber regelmäßigen Kontakt zu ihren leiblichen Eltern.

Demgegenüber sah der Senat aufgrund seiner im Wege der Anhörungen gewonne-nen Erkenntnis keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass schon den jüngsten, erst wenige Monate alten Kindern aktuell körperliche Bestrafungen drohen. Nur eine gegenwärtige Gefahr für das Kindeswohl könnte Maßnahmen im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes rechtfertigen. Insoweit hob der Senat die amtsgerichtliche Entscheidung auf. Die beiden Säuglinge kehren zurück in die Obhut ihrer Eltern.

Hinweis:

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen des Amtsgerichts Ansbach und des Oberlandesgerichts Nürnberg betreffen lediglich Maßnahmen des vorläufigen Rechtschutzes. Daneben ist beim Amtsgericht Ansbach das sog. "Hauptsacheverfahren" anhängig, mit dem endgültig über die etwaige Entziehung des Sorgerechts entschieden wird. Im Hauptsacheverfahren werden zu diesem Zweck unter anderem familienpsychologische Sachverständigengutachten erholt werden.

Quelle: OLG Nürnberg, Pressemitteilung - vom 02.12.13