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Erbrecht -

Testamente: Anfechtung bei neuer Lebenspartnerschaft

Ein Testament, mit dem der Erblasser seinen Lebenspartner als Erben eingesetzt hat, kann bei neuer Partnerschaft des vorgesehenen Erben unwirksam sein, wenn der Erblasser davon ausging, dass die Partnerschaft fortdauert. Eine Ausnahme gilt, wenn der Erblasser nach seinem hypothetischen Willen auch nach Beendigung der Partnerschaft das Testament so gewollt hätte. Das hat das OLG Oldenburg entschieden.

Darum geht es

Der Erblasser hatte im Jahr 2005 testamentarisch seine Tochter und seinen Lebenspartner als Erben eingesetzt. 2016 kam der Erblasser wegen weit fortgeschrittener Demenz in ein Pflegeheim. 

Der Antragsteller heiratete 2020 einen neuen Partner. Der Erblasser verstarb ein halbes Jahr später. Der Antragsteller beantragte einen Erbschein. Die Tochter des Erblassers widersprach und focht das Testament an. 

Sie meinte, hätte der Erblasser gewusst, dass sein Lebenspartner sich noch zu seinen Lebzeiten einem neuen Mann zuwende und diesen heirate, hätte er das Testament geändert und ihn nicht mehr zum Erben bestimmt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die zulässige Beschwerde war nach dem OLG Oldenburg unbegründet. Das Amtsgericht habe zu Recht und mit zutreffender Begründung die Tatsachen festgestellt, die zur Erteilung des Erbscheins erforderlich seien.

Das Testament sei nicht dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller nur Erbe sein sollte, wenn er zum Zeitpunkt der Erbfolge noch der Lebenspartner des Erblassers ist. 

Es finde sich weder ein entsprechender ausdrücklicher Wille im Testament, noch lasse sich ein entsprechender Wille aus der Verwendung des Begriffs „Lebenspartner“ vor dem Namen des Antragstellers ableiten. 

Hierbei handele es sich vielmehr lediglich um einen Zusatz, um die Person des Erben näher zu kennzeichnen. 

Nach dem Gericht ist das Testament auch nicht wegen einer wirksamen Anfechtung wegen eines Motivirrtums nichtig. Es liege insoweit kein Anfechtungsgrund vor.

Zwar sei der Erblasser bei Abfassung des Testaments von einer Fortdauer der Lebensgemeinschaft ausgegangen. Nach der Rechtsprechung sei ein solches Testament auch grundsätzlich unwirksam, wenn die zugrundeliegende Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. 

Eine Ausnahme gelte aber, wenn anzunehmen sei, dass der Erblasser das Testament auch für diesen Fall so gewollt habe (sog. „hypothetischer Wille“). Eine solche Ausnahme liege im Streitfall vor.

Denn der vorliegende Fall, in dem eine Demenz die Fortführung einer Lebensgemeinschaft faktisch unmöglich mache, sei anders zu beurteilen als der Fall, in dem sich die Partner auseinanderlebten oder einer der beiden sich aus der Beziehung heraus in schuldhafter Weise einem neuen Partner zuwende. 

Vorliegend habe die Lebensgemeinschaft lediglich infolge der Demenz nicht in der bisherigen Weise fortgeführt werden können. Der Antragsteller habe den Erblasser im Pflegeheim regelmäßig besucht und damit seine fortdauernde Verbundenheit zum Ausdruck gebracht. 

Vor diesem Hintergrund sei von dem hypothetischen Willen des Erblassers auszugehen, dass das Testament Bestand haben solle. 

Es sei im Ergebnis jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Erblasser bei Kenntnis von seiner schwerwiegenden Demenzerkrankung anders testiert hätte. Es fehle damit an der erforderlichen Kausalität für eine wirksame Anfechtung.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.09.2022 - 3 W 55/22

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung v. 27.10.2022

 

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