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Wann muss ein Erbschein vorgelegt werden?

Wann muss bei Immobilien dem Grundbuchamt ein Erbschein vorgelegt werden? Das Grundbuchamt kann nicht immer einen Erbschein verlangen. Unter Umständen kann eine eigene Prüfungspflicht des Amts bestehen - ggf. auch bei schwierigeren Rechtslagen. Im Fall einer wechselbezüglichen Verfügung hat das OLG München die Vorlage eines eröffneten notariellen Testaments für ausreichend gehalten.

Sachverhalt

Die Erblasserin war Eigentümerin einer Eigentumswohnung. Der Ehemann der Verstorbenen hat die Berichtigung des Grundbuches durch Eigentumsumschreibung auf ihn als Alleineigentümer beantragt. Gemeinsam hatte er mit seiner Ehefrau im Jahr 1973 ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet, in dem ihn die Ehefrau als Alleinerben und er sie als befreite Vorerbin eingesetzt hatte.

Im Jahr 2001 errichtete die Erblasserin ein weiteres Einzeltestament, in dem sie die beiden Kinder als Erben ihres Privatvermögens bestimmt hatte. Das Grundbuchamt hat die Nachlassakte beigezogen. Mit Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt freisetzend aufgegeben, dem zum Erbennachweis notwendigen Erbschein vorzulegen. Aus Sicht des Grundbuchamtes könnten Umstände eingetreten sein, die die Wechselbezüglichkeit nachträglich hätten wegfallen lassen können.

In diesem Fall wäre die Testierfreiheit wiederhergestellt worden und das Einzeltestament hätte Wirksamkeit entfalten können. Gegen diese Zwischenverfügung legte der Ehemann Beschwerde ein. Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem OLG zur Entscheidung vor.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist nach dem OLG München statthaft und begründet. Grundsätzlich reicht für die Eigentumsumschreibung zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage einer eröffneten notariellen Verfügung von Todes wegen aus.

Auch bei schwieriger Rechtslage steht es nicht im Belieben des Grundbuchamtes, dennoch einen Erbschein zu verlangen. Das Grundbuchamt hat selbstständig zu prüfen, auszulegen und hierbei  gesetzliche Auslegungsregeln sowie offenkundige Tatsachen zu berücksichtigen, soweit notwendig. Das OLG München stellt sodann fest, dass es als Grundlage für die Grundbuchumschreibung ausreicht, wenn eine notarielle Verfügung von Todes wegen vorliegt und spätere Verfügungen von Todes wegen ersichtlich unwirksam sind.

Vorliegend ist das eigenhändige Testament offensichtlich unwirksam. Die vom gemeinschaftlichen Testament ausgehende Bindungswirkung (§§ 2270, 2271 BGB) macht es nichtig.

Auch ergeben sich aus der Nachlassakte keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Wechselbezüglichkeit von den Eheleuten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht gewollt war. Schließlich spielt es hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit auch keine Rolle, dass der Ehemann die Ehefrau lediglich als Vorerbin eingesetzt hatte.

Folgerungen aus der Entscheidung

Die Vorschriften zur Wechselbezüglichkeit stellen zentrale Normen bei der Auslegung von Verfügungen von Todes wegen dar. Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat gem. § 2270 Abs.1 BGB die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist nach Absatz 2 der vorgenannten Vorschrift im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht. Diese Normen sind auch vom Grundbuchamt heranzuziehen, selbstständig zu prüfen und auszulegen. Ein standardmäßiger Rückgriff des Grundbuchamtes auf die Vorlage eines Erbscheines soll damit verhindert werden.

Ist die wechselseitige Verfügung in notarieller Form errichtet, bedarf es bei einer entsprechenden Auslegung durch das Grundbuchamt keines Erbscheines.

Praxishinweis

Die Vorschrift des § 2270 Abs.2 BGB stellt eine Auslegungsregel dar. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift: „im Zweifel“. Das heißt aber auch, dass die Vorschrift nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich bei einer individuellen Auslegung, die den Wortlaut und den mutmaßlichen Willen der Testierenden berücksichtigt, kein anderweitiger Wille der Testierenden herauskristallisiert. Genau hierauf hatte sich das Grundbuchamt vorliegend aber gestützt. Da sich jedoch aus der Nachlassakte keine Anhaltspunkte ergeben haben, die gegen einen Willen der Testierenden zur Wechselbezüglich gesprochen haben, konnte das Nachlassgericht keinen Erbschein verlangen.

OLG München, Beschl. v. 21.10.2016 - 34 Wx 331/16

Quelle: Rechtsanwalt Ralf Mangold