Erbrecht, Familienrecht -

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Erbschein

Wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes können auch nach einem abgeschlossenen Erbscheinsverfahren mögliche Grundrechtsverletzungen nicht ohne weiteres mit einer Verfassungsbeschwerde korrigiert werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Auch nach einem schon erteilten Erbschein ist demnach eine Erbenfeststellungsklage im Zweifelsfall nicht unzumutbar.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer sieht sich in einem abgeschlossenen Erbscheinsverfahren in seinen Grundrechten verletzt. Die Beschwerde im Erbscheinsverfahren blieb erfolglos. Die Rechtsbeschwerde vor dem BGH lies das Beschwerdegericht nicht zu. Daher greift der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Verfahren die im Erbscheinsverfahren letztinstanzliche Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde an.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Ansicht des BVerfG erfüllt die Verfassungsbeschwerde nicht die Voraussetzungen des § 93a Abs.2 BVerfGG. Nach dieser Vorschrift ist die Verfassungsbeschwerde nur dann zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, oder wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist: Dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Vorliegend wird die Verfassungsbeschwerde jedoch bereits dem Grundsatz der Subsidiarität des § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht gerecht.

Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass der Beschwerdeführer auch sämtliche über das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges im engeren Sinne hinausgehenden und ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift. Er ist nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG gehalten, eine Korrektur der geltend gemachten Verletzung seiner Grundrechte durch Fachgerichte zu erwirken.

Der Beschwerdeführer hatte jedoch nicht die Möglichkeit genutzt, die mögliche Grundrechtsverletzung im Rahmen einer Erbenfeststellungsklage im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit einer möglichen Korrektur zuzuführen. Das Zivilgericht wäre nicht gehindert gewesen, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen. So hätte das Zivilgericht den gerügten Verletzungen von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten Abhilfe verschaffen können. Die Durchführung einer Erbenfeststellungsklage war auch nicht deswegen unzumutbar, weil ein Erbschein schon erteilt war. Es fehlt an der substanziierten Darlegung, dass und wann der Erbschein tatsächlich auch in Gebrauch ist bzw. war.

Folgerungen aus der Entscheidung

Gemäß § 90 Abs.1 BVerfGG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erheben.

Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann nach Abs. 2 dieser Vorschrift die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.

Das BVerfG kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Gerade letztere zwei Ausnahmen lagen jedoch nicht vor bzw. wurden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt.

Insbesondere hat das BVerfG zudem noch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass wenn vom erteilten Erbschein Gefahr ausgehen sollte, beim Zivilgericht vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich des bereits erteilten Erbscheins begehrt werden könne. Weiterhin könne auch vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände in Betracht kommen.

Praxishinweis

Dieser Beschluss ist der außergewöhnlichen Sachlage geschuldet, dass im Erbrecht insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der Erben eine Entscheidung sowohl im Rahmen des Erbscheinsverfahrens als auch im Rahmen einer Erbenfeststellungsklage begehrt werden kann. Es gibt also de facto sechs gerichtliche Instanzen. Nicht zuletzt diese Tatsache kann häufig zu langjährigen und ausufernden erbrechtlichen Streitigkeiten führen. Aus diesem Grund werden schon seit längerer Zeit seitens der erbrechtlichen Anwälte eine Reform des erbrechtlichen Verfahrensrechts, eine Spezialisierung der Gerichte im Erbrecht und ein großes Nachlassgericht gefordert. Dieser Forderung kann sich nur angeschlossen werden.

BVerfG, Beschl. v. 23.11.2016 - 1 BvR 2555/16

Quelle: Rechtsanwalt Ralf Mangold