Franz Pfluegl © fotolia.de

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Familienrecht -

Berücksichtigung von Haushaltsgegenständen beim Zugewinnausgleich

BGH, Urt. v. 11.05.2011 – XII ZR 33/09

Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, unterliegen anlässlich der Scheidung grundsätzlich nicht dem Haushaltsverfahren nach § 1568b BGB. Sie sind vielmehr bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen.

Darum geht es:

Die 1963 geschlossene Ehe der Parteien wurde 1999 geschieden. In der Folge streiten die Parteien um den Zugewinnausgleich, den der Kläger von der Beklagten begehrt. Unstreitig hatte die Beklagte in erheblichem Maße Hausrat (ihre „Aussteuer“) in die Ehe eingebracht, wobei es um einen Wert von indexiert rund 91.000 € geht.

Der Kläger macht geltend, die „Aussteuer“ habe bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung unberücksichtigt zu bleiben. Hausrat, nunmehr Haushaltsgegenstände seien nach der HausratsVO, nunmehr § 1568b BGB auseinanderzusetzen. Bei der Bemessung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich hätten diese Werte deshalb keine Berücksichtigung zu finden. Die Beklagte vertritt dagegen die Ansicht, ihre „Aussteuer“ sei als Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.

Das AG und das OLG (OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.01.2009 – 5 UF 186/07, FamRZ 2009, 1326) sind der Argumentation des Klägers gefolgt.

Die Auseinandersetzung des Hausrats oder der Haushaltsgegenstände erfolge nach anderen Gesichtspunkten als die Regelung des Zugewinnausgleichs. Beispielhaft hat das OLG u.a. erwähnt, dass bei der Auseinandersetzung nach der HausratsVO oder § 1568b BGB das Interesse an einem bestimmten Gegenstand wie der Waschmaschine für den kinderbetreuenden Elternteil im Vordergrund stehen könne. Dieser Interessenlage werde nicht gerecht, Hausrat oder Haushaltsgegenstände nach den Regeln der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu behandeln.

Zugleich hat das OLG für einen engen Hausratsbegriff votiert: Es seien nur die beweglichen Gegenstände zu berücksichtigen, „die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind“, während reine Kapitalanlagen ausdrücklich ausgeschlossen seien.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Der BGH hebt die Vorentscheidung auf und schließt sich der Ansicht der Beklagten an.

Zunächst stellt er klar, dass mangels anderweitiger Übergangsregelungen § 1568b BGB nunmehr auch auf Altfälle anzuwenden sei. Allerdings erwähnt er auch, dass die Entscheidung bei Anwendung der HausratsVO genauso ausgefallen wäre.

Der BGH hebt darauf ab, dass dem Hausratsverfahren, nunmehr dem Haushaltsverfahren nach § 1568b BGB nur Gegenstände unterlägen, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen, und verweist auf den eindeutigen Wortlaut des § 1568b Abs. 1 BGB. Die gesetzgeberische Entscheidung, wonach nur die „im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände“ der Regelung des § 1568b BGB, also einem Haushaltsverfahren unterliegen können, beruhe auf der vom BGH schon bisher geäußerten Ansicht und sei auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommen.

Der BGH lässt zwei Ausnahmen zu:

Zum einen sei die Behandlung von Vermögenswerten im Rahmen der Frage, ob sie der güterrechtlichen Auseinandersetzung unterliegen oder als Haushaltsgegenstände anzusehen sind, dispositives Recht. Es stehe den Ehegatten deshalb frei, im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Gegenstände kraft Vereinbarung der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu entziehen und als Haushaltsgegenstände zu behandeln.

Zum anderen sei ein Gegenstand, der als Haushaltsgegenstand anzusehen war, in einem Haushaltsverfahren durch Richterspruch aber in sein Alleineigentum übergegangen ist, einer weiteren Berücksichtigung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich: Eine solche Zuweisung sei abschließend.

Folgerungen aus der Entscheidung

Die Vorgaben des BGH sind eindeutig: Nur die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehenden Gegenstände können Haushaltsgegenstände sein. Besteht Alleineigentum eines Ehegatten, so kommt nur die Berücksichtigung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Betracht.

Quelle: RA Dr. Lambert Krause - vom 02.08.11