Familienrecht, Sozialrecht -

Einigung zum Thema Betreuungsgeld

Bundesfamilienministerin von der Leyen und Bundesfinanzminister Steinbrück haben sich über eine Gesetzesformulierung zum Thema Betreuungsgeld geeinigt.

In einem neuen § 16 Absatz 4 SGB VIII soll künftig geregelt werden, dass "ab 2013 für diejenigen Eltern, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden soll." Beide Minster begrüßten die Einigung.

Durch die Einfügung des neuen Absatzes 4 in § 16 SGB VIII, der die Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie zum Gegenstand hat, bringt die Bundesregierung zum Ausdruck, neben dem Ausbau der Kindertagesbetreuung auch die herausragende Leistung der Eltern bei der Erziehung des Kindes zu würdigen. Die konkrete Ausgestaltung soll zum Jahre 2013 geklärt werden. Der Gesetzgeber ist dabei in seiner Entscheidung frei.

Die Bundesregierung will bis 2013 für jedes dritte Kind einen Platz bei einer Tagesmutter oder in einer Kindertagesstätte schaffen. Zudem wird es wie im Koalitionsausschuss vereinbart, ab 2013 einen Rechtsanspruch geben. Der Bund stellt für den Ausbau der Kinderbetreuung ab diesem Jahr vier Milliarden Euro bereit. Schon heute können die Mittel auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarungen, die der Bund mit den Ländern im vergangenen Jahr geschlossen hat, abgerufen werden. Die Bundesregierung hat mit der Einigung heute die Vereinbarungen aus dem Koalitionsausschuss umgesetzt.

Weitere Informationen zum Thema Kinderbetreuung in Deutschland finden Sie im Internet auf der Seite des Bundesfamilienministeriums.

Zusatzinformationen zum Thema Kinderbetreuung im Rechtsportal Familienrecht:

EUGH – Urteil vom 07.11.2002, Aktenzeichen: C-333/00 [Eila Päivikki Maaheimo gegen Kansaneläkelaitos]

Nach der Entscheidung des EuGH ist das finnische Gesetz über die Beihilfen für häusliche und private Kinderbetreuung eine Leistung der sozialen Sicherheit. Die Vorschriften über die Gewährung dieser Beihilfe verleihen dem Begünstigten einen Anspruch aufgrund eines gesetzlichen Tatbestands, und sowohl das Betreuungsgeld als auch die Betreuungszulage werden den Personen, die bestimmte objektive Kriterien erfüllen, automatisch und nicht aufgrund einer auf die persönliche Bedürftigkeit abstellenden Ermessensentscheidung gewährt.

Eine Leistung wie die finnische Beihilfe für häusliche Kinderbetreuung fällt unter die Definition der Familienleistungen gemäß der Verordnung EG Nr. 1408/71. Nach Artikel 73 dieser Verordnung hat ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.

Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 soll verhindern, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung von Familienleistungen davon abhängig macht, dass die Familienangehörigen des Arbeitnehmers im Mitgliedstaat der Leistung wohnen, und damit Arbeitnehmer davon abhält, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Folglich verstößt es erst recht gegen den Zweck dieses Artikels, wenn der tatsächliche Wohnort als Voraussetzung für die Leistung bestimmt wird.

Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 ist somit dahin auszulegen, dass die Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung wie der Beihilfe für häusliche Kinderbetreuung, nach der das Kind im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats tatsächlich wohnen muss, als erfüllt anzusehen ist, wenn das Kind im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt.

Quelle: BMFSFJ - Pressemitteilung vom 27.02.08