Familienrecht -

Elterngeldbeziehern droht Steuernachzahlung

Bezieher von Elterngeld müssen diese Einnahme in der Einkommensteuererklärung angeben. Andernfalls drohen strafrechtliche Folgen.

Seit dem Jahr 2007 gewährt der Staat das sog. Elterngeld.

Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) erhalten Eltern, die erwerbstätig sind und ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen bzw. sie auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren, 12 Monate lang eine Leistung in Höhe von mindestens 2/3 des vorherigen Nettoeinkommens, höchstens 1.800 € im Monat. Zwei Partnermonate zusätzlich werden gewährt, wenn auch der Partner wegen der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit einschränkt und unterbricht. Aber auch Eltern, die nicht oder nicht voll erwerbstätig sind, erhalten Elterngeld in Höhe eines Mindestbetrags von 300 €.

Angesichts der berechtigten Elternfreuden gilt es dabei, die fiskalischen Pflichten nicht zu vernachlässigen.

Zwar wird die Leistung steuerfrei ausgezahlt. Allerdings erhöhen die Zahlungen den Steuersatz des weiteren Einkommens i.R.d. sog. „Progressionsvorbehalts“. Aus diesem Grund sind die Bezieher von jährlich mehr als 410 € von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ungeachtet weiterer Umstände ergeben sich hierbei regelmäßig Steuernachzahlungen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten kann sich daher unter Umständen eine getrennte Veranlagung empfehlen.

Von der Regelung sind unter anderem auch Bezieher von Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitnehmer in Altersteilzeit betroffen. Wer eine Deklarierung vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt, riskiert strafrechtliche Folgen.

Ob das gesamte Elterngeld den Steuersatz erhöht oder inwiefern das Grundgesetz einen gänzlich steuerfreien Sockelbetrag von 300 € gebietet, muss das Bundesverfassungsgericht noch entscheiden (2 BvR 2604/09).

Informieren Sie Ihren Mandanten:
Bis zu einer Entscheidung des BVerfG sollten Betroffene gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und auf das entsprechende Aktenzeichen verweisen, um von einem etwaigen positiven Urteil zu profitieren.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. - Pressemitteilung Nr. 1/10 vom 08.01.10