Familienrecht -

Gerichtliche Geltendmachung des Umgangsrechts eines Kindes

Der BGH entscheidet im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 01.04.2008(1 BvR 1620/04) zur Frage der gerichtlichen Geltendmachung des Umgangsrechts eines Kindes.

Danachsteht das Recht auf Umgang mit seinen Eltern dem Kind als höchstpersönliches Recht zu. Deswegen kann das Umgangsrecht auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Parteien streiten um die Umgangspflicht des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Kind der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat vor dem Amtsgericht erfolgreichbeantragt, den Antragsgegner zu einem regelmäßigen Kontakt mit dem gemeinsamen Kind zu verpflichten.Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht den Umgangsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die dagegengerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Wie das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 01.01.2008 (1 BvR 1620/04) entschieden hat, ist die in § 1684 Abs. 1 BGB geregelte Verpflichtung jedes Elternteils zum Umgang mit seinem Kind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Erst die zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines sich dem Umgang verweigernden Elternteils ist regelmäßig nicht mehr geeignet, dem Kindeswohl zu dienen und rechtfertigt den damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils dann nicht.

Gleichwohl hat das Beschwerdegericht hier zu Recht schon den Antrag der Mutter auf Verpflichtung des Vaters zum regelmäßigen Umgang zurückgewiesen.

§ 1684 Abs. 1 BGB räumt lediglich dem Kind ein höchstpersönliches Recht zum Umgang mit jedem Elternteil ein. Die in § 1684 Abs. 1 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines Elternteils zum Umgang mit seinem Kind ist eine zulässige Konkretisierung der den Eltern in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind. Damit hat der Gesetzgeber die Umgangspflicht eines Elternteils als höchstpersönliches Recht des Kindes, nicht aber als Recht eines Elternteils ausgestaltet.

Um dem - ordnungsgemäß vertretenen - Kind die Disposition über sein Recht zu belassen, ist das Recht im Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzusetzen.

Zwar ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt auch in diesem Verfahren nach § 12 FGG von Amts wegen aufzuklären. Der verfahrenseinleitende Antrag muss aber erkennen lassen, wer Antragsteller ist und das Umgangsrecht des Kindes geltend macht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Durchsetzung eines fremden materiellen Rechts im eigenen Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) stets für unzulässig gehalten worden, wenn das einzuklagende Recht höchstpersönlichen Charakter hat und mit dem Rechtsinhaber, in dessen Person es entstanden ist, so eng verknüpft ist, dass die Möglichkeit, seine gerichtliche Geltendmachung einem Dritten im eigenen Namen zu überlassen, dazu im Widerspruch stünde (BGH Urteil vom 17.02.1983 - I ZR 194/80 - NJW 1983, 1559, 1561). Dem schließt sich der Senat für das Recht des Kindes zum Umgang mit einem Elternteil nach § 1684 Abs. 1 BGB an.

Auch dieses Recht kann deswegen nur durch das Kind - vertreten durch den (hier nach § 1626a Abs. 2 BGB) sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen zu bestellenden Verfahrenspfleger - geltend gemacht werden.

Quelle: Online Redaktion - Beitrag vom 23.06.08