Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat Teile einer kommunalen Satzung über die Förderbedingungen bei der Kindertagespflege für unwirksam erklärt. Das Gericht monierte das Verbot der Vereinbarung privater Zuzahlungen, sowie die Pflicht, ab dem zweiten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen und zum Jahresende die Urlaubsplanung für das nächste Jahr anzuzeigen.
Darum geht es
Die Antragstellerin ist eine Kindertagespflegeperson, deren Tätigkeit von dem Landkreis Darmstadt-Dieburg durch die Zahlung einer laufenden Geldleistung gefördert wird.
Mit ihrem Normenkontrollantrag hat die Antragstellerin mehrere Ende des Jahres 2020 eingefügte Satzungsregelungen zu den Bedingungen der Förderung angegriffen.
Die Satzung greife in Kernbereiche ihrer Berufsfreiheit durch verpflichtende Regelungen betreffend Vergütung, Kostenersatz, Kündigungsfristen sowie Urlaubs- und Krankheitszeiten ein.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr einzelne Regelungen der Satzung für unwirksam erklärt.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Ausgestaltung der Förderung generell ein Gestaltungsspielraum zukomme.
Dieser werde indes begrenzt durch die gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches und durch die Verfassung - insbesondere durch die Berufsfreiheit.
So greife das von der Satzung vorgesehene Verbot der Vereinbarung privater Zuzahlungen in die Berufsfreiheit ein. In Hessen bestünde hierfür keine Rechtsgrundlage.
Dies gelte ebenfalls für die Pflicht, ab dem zweiten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen und dem Landkreis zum Jahresende die Urlaubsplanung für das nächste Jahr anzuzeigen.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Hessischer VGH, Urt. v. 17.07.2025 - 10 C 2373/21.N
Quelle: Hessischer VGH, Pressemitteilung v. 17.07.2025