Familienrecht -

Kündigung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte

AG München, Urt. v. 14.04.2011 - 222 C 8644/11

Eine in einem Betreuungsvertrag vereinbarte beiderseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende ist wirksam. Auch eine Angabe von Kündigungsgründen ist nicht notwendig.

Darum geht es:

Ein Münchner Ehepaar suchte im Jahr 2007 eine Ganztagsbetreuung mit wenigen Ferienschließungszeiten für ihren Sohn, da beide Elternteile berufstätig waren und sind. Ab September 2007 besuchte dann der nunmehr 5-jährige Sohn eine Kindertagesstätte, die diesen Anforderungen entsprach.

Im Betreuungsvertrag wurde eine beiderseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart. Gekündigt werden muss zum Monatsende.

Der Sohn des Ehepaares leidet an einer hochgradigen Allergie. Die Kindertagesstätte wurde darüber fortlaufend informiert, es wurde eine Notfallkiste in der Kindertagesstätte deponiert, in der sich ein Notfallpass sowie verschiedene Medikamente für den Notfall befanden.
Ende März 2011 kündigte die Einrichtung dem Ehepaar den Platz zum 30.06.11 ohne Angabe von Gründen.

Dies wollten die Eltern nicht hinnehmen. Die Kündigung sei unwirksam. Es sei aus pädagogischer Sicht wichtig, die gesamte Kindergartenzeit in einer Einrichtung zu verbringen. Daher dürfe eine Kündigung nur wegen erheblicher Gründe ausgesprochen werden. Wenn eine Kündigung das gesamte Jahr über möglich sei, sei dies unangemessen, da die Kindergartenplätze vorwiegend im September vergeben werden. Die Kündigungsfrist sei zu kurz. Außerdem sei die Kündigung rechtsmissbräuchlich. Ihrem Sohn sei wegen der Allergie und den damit verbundenen Mühen gekündigt worden. Die Einrichtung hätte darüber aber Bescheid gewusst.

Die Einrichtung nahm die Kündigung nicht zurück. Die vereinbarte Kündigungsfrist sei wirksam. Sie verlängere sogar die gesetzliche Frist, da das Bürgerliche Gesetzbuch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Ende eines Kalendermonats vorsehe. Plätze in einer Kindestagesstätte würden auch ganzjährig vergeben. Ein mit einem Schuljahr vergleichbares Kindergartenjahr gebe es nicht. Die Regelung sei auch nicht missbräuchlich. Schließlich gelte sie für beide Seiten. Im Übrigen sei das Risiko eines allergischen Schocks des Kindes für die Mitarbeiter zu groß.
Daraufhin stellten die Eltern Anfang April 2011 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die die Kindertagesstätte verpflichtet werden sollte, dem Sohn der Antragssteller auch nach dem 30.06.11 den Besuch der Einrichtung zu gestatten.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München wies den Antrag zurück:

Es liege eine wirksame Kündigung vor. Die vereinbarte Kündigungsklausel sei nicht zu beanstanden, da nicht zulasten des Ehepaares von einer gesetzlichen Regelung abgewichen worden sei. Der Kinderbetreuungsvertrag sei ein Vertrag mit dienst- und mietvertraglichen Elementen. Zur Ermittlung der passenden Kündigungsvorschriften sei daher auf den Zweck und Schwerpunkt des Vertrages abzustellen. Da die Betreuung der Kinder im Vordergrund stehe, seien die Regelungen des Dienstvertrages maßgeblich.

Daher sei nach der Regelung des bürgerlichen Gesetzbuchs eine Kündigung spätestens am 15. eines Monats für den Schluss eines Kalendermonats ohne Angaben von Gründen zulässig. Die vereinbarte Regelung sehe eine längere Kündigungsfrist vor und gelte im Übrigen für beide Seiten.

Die Kündigungsregelung beeinträchtige die Eltern auch nicht unangemessen.
Bei der Betreuung von Kindergartenkindern gäbe es kein übergeordnetes, einem Schulabschluss vergleichbares Ziel, das den Verbleib in einer Einrichtung zwingend notwendig mache, auch wenn es für die Eltern wünschenswert sei, dass ihr Kind die gesamte Kindergartenzeit in einer Einrichtung verbringe. Ein Wechsel sei zwar nicht ideal, aber in der Regel verkraftbar. Eine unangemessene Beeinträchtigung folge auch nicht daraus, dass Kindergartenplätze in München ein knappes Gut seien. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Eltern einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz hätten, da ihr Sohn nunmehr über 3 Jahre alt sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München - Pressemitteilung vom 22.08.11