Familienrecht -

Mit neuem Partner erlischt der Trennungsunterhalt

Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen Eingehung einer neuen Lebensgemeinschaft mit Erwerb von gemeinsamem Immobilieneigentum.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.02.2009 — 9 WF 19/09 PKH,  Deubner Link 2009/14274

Darum geht es
Die Parteien leben seit 1996 getrennt. Der Ehemann zahlte bis Anfang 2008 freiwillig Unterhalt. Die Ehefrau ist neben einem Herrn G. L. Miteigentümerin eines Hausanwesens, das von beiden erworben wurde und bewohnt wird.
Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe für den Antrag der Ehefrau auf Zahlung von Trennungsunterhalt verweigert. Mit Blick auf die Trennung seit 1996 sei von einer weitgehenden Verselbständigung der Lebensverhältnisse auszugehen mit der Folge, dass die Antragstellerin grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt sorgen müsse. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Wesentliche Entscheidungsgründe
Zunächst spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel § 1579 Nr. 2 BGB vorliegen.
Nach dieser Bestimmung kann der Unterhaltsanspruch versagt werden, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Diese Beurteilung ist nicht schematisch, sondern nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Zwar wird man in der Regel von einer an die Stelle der Ehe getretenen Gemeinschaft erst dann ausgehen können, wenn sie zwei bis drei Jahre besteht (Mindestdauer). Jedoch kann, je fester die Verbindung nach außen in Erscheinung tritt, eine kürzere Zeitspanne ausreichen. Ein solches Indiz ist beispielsweise der Umstand, dass die neuen Partner gemeinsam ein Wohnzwecken dienendes Hausgrundstück erworben haben. Ein solcher Vorgang hat große wirtschaftliche Bedeutung. Daher kann bereits das Zusammenleben in der gemeinsam erworbenen Immobilie während der Dauer eines Jahres genügen eine verfestigte eheähnliche Lebensgemeinschaft anzunehmen.

Lesen Sie dazu auch die folgende Entscheidung:

Indizien für eine verfestigte Lebensgemeinschaft
Hier ergeben sich hinreichende Umstände für das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft:

  • Die Antragstellerin ist neben Herrn L. Miteigentümerin eines gemeinsam genutzten Hausanwesens, das mit Mitteln beider Parteien erworben wurde. 
  • Sie benutzt die Küche inkl. Waschmaschine, den Garten und den Kellerraum mit.

Sowohl die finanzielle Verbindung als auch die tatsächliche Ausgestaltung der Nutzung des Hausanwesens lassen keine Zweifel daran aufkommen, dass die Beziehung der neuen Partner für die Zukunft und auf Dauer angelegt ist.

Keine Bedürftigkeit
Die Antragstellerin hat nicht ausreichend dargetan, bedürftig zu sein. In der Regel besteht nach Ablauf des Trennungsjahrs eine Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten. Entscheidend ist, ob der nicht erwerbstätige Ehegatte nach seinen persönlichen Verhältnissen darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (§ 1361 Abs. 2 BGB). Berücksichtigung finden im Einzelfall eine frühere Erwerbstätigkeit, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten.

Quelle: RiAG Dr. Wolfram Viefhues - Entscheidungsbesprechung vom 08.11.09