Familienrecht, Sozialrecht -

Neuregelungen zum 1. April 2008

Im April treten einige Neuregelungen in Kraft. Änderungen im Waffenrecht sollen die innere Sicherheit erhöhen und den Waffenhandel erschweren.

Familien erhalten einen gesetzlichen Anspruch darauf, die Abstammung eines Kindes ohne Gerichtsverfahren zu klären. Das neue Gentechnikrecht erhöht die Transparenz in Forschung und Anbau und trägt zur Sicherheit der Verbraucher bei.

Änderung des Waffengesetzes

Mit der Änderung des Waffenrechts folgt Deutschland Verpflichtungen und Empfehlungen der Vereinten Nationen. Ziel ist es, die innere Sicherheit zu verbessern und dem illegalen Waffenhandel zu begegnen. Künftig ist es grundsätzlich verboten, Waffenimitate in der Öffentlichkeit zu führen. Sie sind oft kaum vom Original zu unterscheiden und bergen dadurch erhebliche Risiken für den Besitzer. Auch Messer mit einer Klingenlänge über 12 Zentimeter und andere Stich-, Hieb- und Stoßwaffen dürfen nicht öffentlich getragen werden. Nur wer ein berechtigtes Interesse (zum Beispiel Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport) nachweisen kann, darf weiterhin derartige Messer führen. Wegen ihres spezifischen Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials werden auch Distanz-Elektroimpulsgeräte verboten. Sie waren bisher auf dem Markt vor allem unter der Bezeichnung Air-Taser bekannt und erhältlich. Außerdem soll die Herkunft von Waffen zukünftig leichter nachverfolgt werden können. Dafür werden sie nun über einen langen Zeitraum hinweg markiert und registriert. Bei Grenzübertritten mit Waffen muss in beiden betroffenen Staaten eine Genehmigung eingeholt werden. Durch die weltweite Nachverfolgbarkeit soll verhindert werden, dass immer mehr Waffen "illegal" werden.

Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung

Ziel der Neuregelung ist es, die Abstammung eines Kindes auch ohne Vaterschaftsanfechtungsverfahren klären zu können. Bisher konnte die Vaterschaft durch ein privates Gutachten geklärt werden, wenn alle Beteiligten hiermit einverstanden waren. Verweigerte jedoch zum Beispiel die Mutter die Überprüfung, blieb dem Vater nur der Weg, die Vaterschaft anzufechten. Das hatte zur Folge, dass nach einer erfolgreichen Anfechtungsklage auch die rechtliche Bindung zwischen Vater und Kind beendet war. Mit der neuen Regelung können alle Betroffenen die Vaterschaft überprüfen, ohne dass hieraus gleich schwerwiegende rechtliche Konsequenzen erwachsen. Es gibt künftig zwei verschiedene Verfahren, um die Vaterschaft zu klären: Neben die schon existierende Anfechtung der Vaterschaft tritt das neue Verfahren auf Klärung der Abstammung. Das neue Verfahren sieht einen Anspruch auf Klärung der Abstammung vor. Diesen Anspruch haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen. Die Betroffenen müssen also in die genetische Abstammungsuntersuchung und die Entnahme der erforderlichen Proben einwilligen. Dieser Anspruch ist an keine Frist gebunden. Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden. Um dem Kindeswohl Rechnung zu tragen, kann allerdings in außergewöhnlichen Fällen das Verfahren ausgesetzt werden. Dies gilt etwa in besonderen Lebenslagen und Entwicklungsphasen des Kindes. Das Verfahren kann dann später wieder aufgenommen werden, wenn ein günstigerer Zeitpunkt für ein Abstammungsgutachten gegeben ist. Im Fall der Nicht-Vaterschaft ändert sich an der rechtlichen Situation der Familie zunächst nichts. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren in Anspruch nehmen will. Ein Vater kann beispielsweise erst den Anspruch auf Klärung der Vaterschaft durchsetzen. Anschließend kann er entscheiden, ob er auch die Vaterschaft anfechten will. Das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren wird in den nächsten Tagen im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.

Gentechnik

Das neue Gentechnikrecht setzt den Rahmen für die weitere Entwicklung und Nutzung der Gentechnik in allen Lebens- und Wirtschaftsbereichen. Folgende Regelungen zum Gentechnikrecht treten nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in den nächsten Tagen in Kraft:

  • Erstes Gesetz zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
  • Viertes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes
  • Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung)
  • 2. Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften.

Damit werden erstmals konkrete Anforderungen an die Koexistenz von gentechnisch veränderten Pflanzen (GV-Pflanzen) und gentechnikfreien Pflanzen formuliert. So wird beispielsweise der Mindestabstand, der zwischen konventionellen/ökologischen Maiskulturen und GV-Mais einzuhalten ist, festgelegt. Außerdem wird die Kennzeichnung "Ohne Gentechnik" verbessert und das öffentliche Standortregister weiterentwickelt. Zahlreiche Verfahrenserleichterungen sollen darüber hinaus die Forschungsbedingungen erleichtern. Die Biotechnologie stellt eine wichtige Zukunftsbranche für Forschung und Wirtschaft dar. Sie ist bereits weltweit etabliert. Der Schutz von Mensch und Umwelt ist oberstes Ziel des deutschen Gentechnikrechts. Die Wahlfreiheit der Landwirte und Verbraucher und die Koexistenz der unterschiedlichen Bewirtschaftungsformen müssen gewährleistet bleiben.

Verbesserung der Einreisekontrollen

Am 1. April 2008 tritt dass Dritte Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes in Kraft. Es setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um. Künftig müssen Beförderungsunternehmen auf Anforderung der Grenzschutzbehörden bei Flügen aus Drittstaaten in die EU-Mitgliedsländer bestimmte Passagierdaten vorab elektronisch übermitteln. Dadurch können Flugpassagiere an den Flughäfen schneller und noch gründlicher grenzpolizeilich überprüft werden. Ziel ist es, die Einreisekontrollen zu verbessern und die illegale Einwanderung zu bekämpfen.

Entlastung der Arbeits- und Sozialgerichte

Das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes soll die sozial- und des arbeitsgerichtlichen Verfahren erleichtern und damit zu einer Entlastung der Gerichte beitragen.

Sozialrechtlicher Teil:

Künftig sind die Landessozialgerichte erstinstanzlich zuständig für Verfahren, in denen es um übergeordnete Rechtsfragen und nicht um Tatsachenfragen des Einzelfalles geht. Der Schwellenwert zur Berufung vor den Landessozialgerichten wird für natürliche Personen von 500 Euro auf 750 Euro und für Erstattungsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen von 5.000 Euro auf 10.000 Euro angehoben. Darüber hinaus werden die prozessrechtlichen Mitwirkungspflichten der Parteien strengeren Anforderungen unterzogen. Die Verfahren sollen dadurch im Interesse der Prozessparteien erheblich verkürzt werden.

Arbeitsrechtlicher Teil:

Der neu eingeführte Gerichtsstand des Arbeitsortes erleichtert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche. Zur Verfahrensbeschleunigung wird die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden erweitert. Auch die nachträgliche Zulassung von Kündigungsschutzklagen wird vereinfacht und der Rechtsweg zum Bundesarbeitsgericht eröffnet.

Vereinfachung statistischer Vorschriften

Ziel des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften ist es, die Wirtschaft von statistischen Berichtspflichten zu entlasten: Nach geltendem Recht werden bei 41.000 Handwerksunternehmen, vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen, mittels Befragung vierteljährliche Konjunkturerhebungen durchgeführt. Künftig ersetzt die Auswertung von Verwaltungsdaten diese Befragungen. Darüber hinaus werden

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 01.04.08