Joachim Wendler © fotolia.de

Familienrecht, Sozialrecht, Top News -

Rente & Versorgungsausgleich: Anspruch auf Verrechnungsvereinbarung?

Ein gesetzlich rentenversicherter Ehegatte muss weder nach § 242 noch nach § 1353 Absatz 1 BGB seine Versorgungsanrechte mit extern zu teilenden Versorgungsanrechten des anderen Ehegatten verrechnen. Das hat das OLG Brandenburg entschieden. Hintergrund ist die Streitfrage, ob und wann Landesbeamte gegen ihre Ehepartner bei Scheidung einen Anspruch auf eine Verrechnungsvereinbarung haben.

Sachverhalt

Lässt sich ein Landesbeamter (dem Landesrichter und Kommunalbeamte versorgungsrechtlich gleichgestellt sind) von seinem gesetzlich rentenversicherten Ehegatten scheiden, wird derzeit beim Versorgungsausgleich darüber gestritten, ob ihm ein Anspruch gegen den Ehegatten, bei dem in bestimmtem Umfang ein bloßer Austausch von Anrechten stattfindet, auf Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung zustehen kann.

Der Antragsteller ist Landesbeamter und hat Anrechte aus einer beamtenrechtlichen Versorgung erworben. Die Antragsgegnerin, seine Ehefrau, ist gesetzlich rentenversichert. Nach den Auskünften der Versorgungsträger beträgt der Ausgleichswert der Anrechte des Antragstellers aus der Beamtenversorgung 233,05 € monatlich und der Ausgleichswert der Anrechte der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung 10,0033 Entgeltpunkte. Daneben haben die Ehegatten weitere ausgleichspflichtige Anrechte aus privaten Altersversorgungen erworben.

Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei insbesondere die beamtenrechtlichen Anrechte des Antragstellers extern sowie die Anrechte der Antragsgegnerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel weiter, die Antragsgegnerin zum Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung wegen der Höherwertigkeit seiner Beamtenversorgung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung zu verpflichten.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Das OLG bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Einen Anspruch auf Abschluss einer Verrechnungsvereinbarung kann der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin nicht geltend machen. Der Gesetzgeber erachtet in § 16 VersAusglG die gesetzliche Rentenversicherung als gleichwertig mit der Altersversorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, eröffnet den Ehegatten in den §§ 6 ff. VersAusglG Gestaltungsspielräume für Scheidungsfolgenvereinbarungen und beschränkt die richterliche Prüfung insoweit auf eine Wirksamkeitskontrolle nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BT-Drucks. 16/10144, S. 39).

Die externe Teilung als eine gesetzliche Teilungsform würde nachhaltig infrage gestellt, würde dem extern ausgleichspflichtigen Ehegatten wegen vermeintlich ungünstigerer Chancen und Risiken im Versorgungssystem des anderen Ehegatten gegen diesen ein Anspruch auf Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung zur Vermeidung der externen Teilung gewährt. Die Notwendigkeit, Versorgungsanrechte vergleichbar zu machen, würde wieder in den Versorgungsausgleich eingeführt und darüber hinaus noch spürbar verstärkt.

Ein Kontrahierungsanspruch des ausgleichspflichtigen Ehegatten würde eine vielfach weit in die Zukunft reichende und tief in versorgungsrechtliche Verästelungen führende Günstigkeitsprognose erfordern, innerhalb deren die zukünftig wahrscheinlichen Versicherungsverläufe in einer sich zunehmend diversifizierenden Versorgungslandschaft zu ermitteln und häufig, namentlich bei Rentenferne, mit erheblichen prognostischen Unsicherheiten wertend gegeneinander abzuwägen wären. Auch die nacheheliche Solidarität verpflichtet einen Ehegatten nicht dazu, seinen geschiedenen Ehegatten vor den gesetzlich gewollten Scheidungsfolgen beim Versorgungsausgleich zu bewahren, womöglich noch unter Hintanstellung seiner eigenen Vorstellungen von einer Vertragsgerechtigkeit.

Folgerungen aus der Entscheidung

Die Konstellation „Landesbeamter lässt sich von seinem gesetzlich rentenversicherten Ehegatten scheiden“ stellt ein dringliches Problem des Versorgungsausgleichs dar und hat außerhalb des Familienrechts mittlerweile auch Eingang in die beamtenrechtliche Fachpresse gefunden. Ebenso wie hier hat bereits das Kammergericht (Beschl. v. 07.03.2016 – 13 UF 178/15) entschieden. Das Amtsgericht Oranienburg (Beschl. v. 24.04.2015 – 38 F 3/15) hat einem Landesbeamten hingegen einen entsprechenden Anspruch aus ehelicher Solidarität zuerkannt (ebenso Adamus, FamRB 2016, 222, 223).

Der vorliegenden Entscheidung mangelt es – wie bereits derjenigen des Kammergerichts – daran, dass das Kernproblem nicht deutlich genug herausgestellt wird. Der Versorgungsausgleich wirkt sich wegen der externen Teilung der Landesbeamtenversorgung (§ 16 Abs. 1 VersAusglG) im Umfang der deckungsgleichen Ausgleichswerte für den gesetzlich rentenversicherten Ehegatten in keiner Weise aus; für ihn handelt es sich um ein echtes Nullsummenspiel. Denn er verliert durch die interne Teilung seiner Anrechte zwar Entgeltpunkte, erhält durch die externe Teilung der Beamtenversorgung aber genau solche wieder zurück. Ein rechtlich geschütztes Interesse des gesetzlich rentenversicherten Ehegatten an der gesetzlichen Durchführung des Versorgungsausgleichs ist in diesem Umfang daher nicht erkennbar.

Praxishinweis

Dieses Problem betrifft nahezu ausschließlich Landesbeamte. Unabhängig von der eigenen Position zu einer erzwungenen Verrechnungsvereinbarung muss der einen Landesbeamten vertretende Rechtsberater zumindest auf den Abschluss einer freiwilligen Verrechnungsvereinbarung dringen. Wird diese in der ersten Instanz versagt, muss meines Erachtens der strittige Anspruch derzeit geltend gemacht werden, ggf. bis in die Beschwerdeinstanz, solange der BGH über diese Problematik noch nicht entschieden hat oder noch keine eindeutige obergerichtliche Rechtsprechung dazu existiert. Ob die Landesgesetzgeber Abhilfe schaffen, indem sie die interne Teilung ihrer Beamtenversorgungen einführen, ist weiterhin offen.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.10.2016 – 13 UF 111/16

Quelle: Richter am OLG Frank Götsche