Familienrecht, Sozialrecht -

Sozialgeld für die Wahrnehmung des Umgangsrechts

Kinder haben einen Anspruch auf anteiliges Sozialgeld für die Zeit, während der sie sich beim nicht sorgeberechtigten Elternteil aufhalten.

Die 1978 geborene Klägerin zu 1. ist Mutter des 1996 geborenen Klägers zu 2. und der beiden 1999 geborenen Kläger zu 3. und 4. Die Kinder leben bei ihrem Vater, dem auch das alleinige Sorgerecht für sie zuerkannt worden ist. Gemäß einer zwischen den Eltern getroffenen und durch das Familiengericht bestätigten Umgangsrechtsvereinbarung hielten sich die Kinder alle zwei Wochen von Freitag, 17.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr und weitere 14 Tage während der Sommerferien bei der Mutter auf.

Der Vater erhielt keine existenzsichernden Sozialleistungen und leistete den Kindern Naturalunterhalt. An ihn wurde auch das Kindergeld in Höhe von jeweils 154 € monatlich ausgezahlt. Die Kinder verfügten über kein Einkommen. Der beklagte Grundsicherungsträger hat es abgelehnt, wegen der durch die Aufenthalte der Kinder bei ihrer Mutter verursachten Kosten Grundsicherungsleistungen zu erbringen. Die Vorinstanzen haben den Grundsicherungsträger verurteilt, an die Kinder anteiliges Sozialgeld in Höhe von 6,90 € für jeden vollen Tag des Aufenthalts bei der Mutter zu gewähren. Mit seiner Revision hat der Grundsicherungsträger geltend gemacht, dass auf einen Sozialgeldanspruch der Kinder während des Bestehens einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter zumindest das an den Vater gezahlte Kindergeld anteilig anzurechnen sei.

Entscheidung
Den Antrag der Mutter., ihr im Hinblick auf die Aufenthalte der Kinder bei ihr höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren, lehnte der beklagte Grundsicherungsträger ab. Das Sozialgericht hat die Beklagte verurteilt, den Kindern anteiliges Sozialgeld in Höhe von 6,90 € für jeden vollen Tag des Aufenthalts bei der Mutter zu gewähren; die Klage der Mutter wurde abgewiesen. Die Berufung des beklagten Grundsicherungsträgers hat das Landessozialgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, dass auf einen Sozialgeldanspruch der Kinder während des Bestehens einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter zumindest das an den Vater gezahlte Kindergeld gemäß § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II anteilig anzurechnen sei.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 02.07.2009 (B 14 AS 75/08 R) das Urteil des Landessozialgerichts bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Das Landessozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Kinder bei ihren Aufenthalten bei der Mutter mit dieser eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft bilden und dass bei ihnen für diese Zeiten das an den nicht zu dieser Bedarfsgemeinschaft gehörenden Vater gezahlte Kindergeld nicht anteilig als Einkommen zu berücksichtigen ist. Ob den Kindern in Bezug auf die Ausübung des ihnen zustehenden Umgangsrechts Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater zustehen, war nicht zu prüfen. Den Kindern werden entsprechende Mittel zur Finanzierung der ihnen entstehenden Kosten jedenfalls nicht zur Verfügung gestellt, sodass es Sache des beklagten Grundsicherungsträgers ist, ggf bestehende Unterhaltsansprüche nach § 33 SGB II geltend zu machen.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema in rechtsportal.de/familienrecht:

Brückel in Rechtsportal Familienrecht, Stichtwort: "Leistungen der Grundsicherung" (Schnellsuche Unt/347)

Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 02.07.09