Familienrecht -

Unterhaltssachen, § 243 FamFG

Expertenkommentar: Unterhaltssachen, die keine Folgesachen zur Scheidungssache gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 2 FamFG sind,  sind Familienstreitsachen gemäß §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1.

Hiervon erfasst werden Verwandtenunterhalt (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), Ehegattenunterhalt (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) und Ansprüche nach § 1615 l und § 1615 m BGB.

 

Ausnahme zu §§ 91 ff. ZPO
Zwar gelten für diese Unterhaltssachen gemäß § 113 Abs. 1 die allgemeinen ZPO–Vorschriften, doch gilt dies nicht für die §§ 91 ff. ZPO. An deren Stelle tritt § 243 FamFG. Er bestimmt in Abs. 1 Satz 1, dass abweichend von den ZPO–Bestimmungen die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen auf die Beteiligten, d.h. den Antragsteller und den Antragsgegner, verteilt werden.

Inhalt der Regelung
Dabei hat das Familiengericht Kriterien zu berücksichtigen, die lediglich beispielhaft („... insbesondere ...“) im Gesetz benannt sind. Diese sind
• das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
• die nicht– oder nicht vollständige Erfüllung einer vorgerichtlichen Aufforderung zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Belegen, es sei denn, eine derartige Pflicht bestand nicht
• die nicht– oder nicht vollständige Erfüllung einer verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht gemäß § 235 Abs. 1 FamFG und
• ein sofortiges Anerkenntnis.



Zweck der Regelung
Damit wird das Ziel verfolgt, in Unterhaltssachen zu einer flexiblen und weniger formalen Kostenentscheidung zu gelangen. Dass einzelne Entscheidungskriterien stärker als andere zu berücksichtigen sind, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Die Kostenverteilung wird deshalb zunächst alle Umstände gleichermaßen zu berücksichtigen haben (Zimmermann, die Kostenentscheidung im FamFG, FamRZ 2009, 378). Besondere Bedeutung kann die Dauer der Unterhaltsverpflichtung insbesondere für den nachehelichen Unterhalt haben. Solange dieser Anspruch im Rahmen einer Folgesache gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 2 FamFG geltend gemacht wird, bleibt es grundsätzlich bei der Kostenaufhebung nach § 150 FamFG. Dies gilt auch noch nach einer Abtrennung der Folgesache (§ 150 Abs. 5 Satz 1 FamFG). Dann spielt auch eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlung im gerichtlichen Beschluss keine Rolle, obwohl der Zahlungsantrag zunächst unbefristet gestellt war.

Ausnahme von der Regelung
Anders zu beurteilen ist die Situation, wenn der Unterhaltsantrag Gegenstand eines selbständigen Verfahrens ist
. Dann wird die Dauer der Zahlungspflicht in die Entscheidung über die Kostenverteilung einfließen. Dies gilt auch für  Abänderungsverfahren. Die Spezialregelungen zur Abänderbarkeit gerichtlicher Entscheidungen sowie von Vergleichen und Urkunden in den §§ 238, 239 FamFG enthalten keine Kostenvorschrift, sodass auf § 243 FamFG zurückzugreifen ist.

Praxishinweis
Der anwaltliche Berater hat vor Klageerhebung auf mögliche negative Kostenkonsequenzen hinzuweisen, wenn die Dauer der Unterhaltszahlungspflicht nur schwer vorhergesagt werden kann.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Christian Grabow, FaFamR, Ludwigslust - Beitrag vom 02.12.09