Familienrecht -

Weg frei für einheitliche Regeln bei grenzüberschreitenden Scheidungen

Die 14 EU-Mitgliedstaaten haben den Weg für einheitliche Regeln bei grenzüberschreitenden Scheidungen für ihre Bürger frei gemacht. Mit überwältigender Mehrheit hat der Rat sich für die erstmalige Anwendung des Instruments der verstärkten Zusammenarbeit ausgesprochen.

Künftig wird in 14 EU-Mitgliedstaaten nach einheitlichen Regeln entschieden, welches Recht aus welchem Mitgliedstaat für die Scheidung gilt. Zunächst wird jedes Gericht prüfen, ob die Eheleute ein gemeinsames Recht gewählt haben. Ist das nicht der Fall, richtet sich die Scheidung nach dem gemeinsamen Aufenthaltsort.

Klare Regeln verhindern, dass der stärkere Ehegatte durch geschickte Gerichtswahl ein für ihn günstigeres Scheidungsrecht zur Anwendung bringen kann.

Hintergrund:

Seit 2004 steht auf der Ebene der Europäischen Union die Idee im Raum, das internationale Privatrecht für Scheidungen zu vereinheitlichen. Ziel ist, dass einheitliche Regeln gelten, welches nationales Scheidungsrecht zur Anwendung kommt, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Scheidung beantragt wird. Bisher gelten keine einheitlichen Regeln für die Bestimmung des anwendbaren Scheidungsrechts. Rechtlich Versierte können durch die Auswahl des Gerichts einseitig ein für sie günstiges Scheidungsrecht "wählen".

Obwohl sich die Mehrheit der Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament für den Vorstoß der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2006 stark gemacht haben, scheiterten die Verhandlungen am Widerstand einzelner Mitgliedstaaten. Vor die Alternative gestellt, das wichtige Projekt zu "begraben" oder es wenigstens für die interessierten Mitgliedstaaten zu retten, haben Deutschland und weitere 13 Mitgliedstaaten eine verstärkte Zusammenarbeit beantragt (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Portugal, Spanien, Italien, Malta, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und Slowenien). Sie ermöglicht eine Verordnung, die zunächst nur in den teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt. Die anderen Mitgliedstaaten können den Rechtsakt später übernehmen.

Nun hat der Justizministerrat in Luxemburg den Weg für die verstärkte Zusammenarbeit freigemacht. Jetzt muss der von der Kommission vorgelegte Entwurf von den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Ende verhandelt werden.

Der Entwurf regelt zentral, welches nationale Recht bei grenzüberschreitenden Scheidungen gilt. Vorgesehen ist vor allem, dass die Ehegatten das anwendbare Scheidungsrecht selbst wählen können. Allerdings wird die Wahlmöglichkeit auf das Scheidungsrecht der Mitgliedstaaten begrenzt, zu denen die Ehegatten einen engen Bezug haben, und zwar auf

  • das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts,
  • das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts,
  • das Recht des Staates, dem einer der Ehegatten angehört,
  • und das Recht des Staates, in dem das gerichtliche Scheidungsverfahren stattfindet.

Gibt es keine Vereinbarung der Ehegatten, soll das anwendbare Recht anhand objektiver Kriterien festgelegt werden. Wichtigster Anknüpfungspunkt ist der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 04.06.10