Notare dürfen die Kosten des automatisierten Grundbuchabrufs abrechnen.
Das Pfälzische Oberlandesgericht hat damit eine lange Zeit strittige Gebührenfrage von großer praktischer Bedeutung entschieden.
Der 3. Zivilsenat war mit der weiteren Beschwerde eines Notars aus dem Hunsrück befasst und hat sich für die „notarfreundliche“ Lösung entschieden. Schon nach früherer Praxis konnten Notare die Gebühren für Abschriften von einem auswärtigen Grundbuchamt gesondert abrechnen. Zwar fallen für die herkömmliche Einsicht in das Grundbuch nach der Kostenordnung keine besonderen gerichtlichen Gebühren an, die weitergegeben werden könnten. Die Verordnung über das automatisierte Abrufungsverfahren sieht demgegenüber solche Gebühren jedoch ausdrücklich vor, so dass der Notar berechtigt ist, diese als Auslagen von seinen Mandanten gesondert erstattet zu verlangen.
Quelle: Pfälz. Oberlandesgericht - Pressemitteilung vom 09.01.06