Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über eine Klage zu entscheiden, mit der eine Grundstückseigentümerin verlangte, eine Terrasse auf dem Nachbargrundstück soweit zu entfernen, dass ein Abstand von 2,50 Metern zur Grundstücksgrenze gewahrt wird.
Es gab der Klage statt und stützte sich bei seiner Entscheidung auf das Nachbarrechtsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz. Danach dürfen Terrassen, die von der Grundstücksgrenze keinen größeren Abstand als 2,50 Meter haben, nur angelegt werden, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt hat.
Die Richter verwiesen darauf, dass die Klägerin nicht warten könne, bis sich vielleicht in Jahren einmal die Möglichkeit der Bebauung ihres Grundstücks ergebe. Denn nach dem Nachbarrechtsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz sei der Anspruch auf Beseitigung ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Bau der Terrasse Klage auf Beseitigung erhoben habe.
Quelle: OLG Koblenz - Pressemitteilung vom 27.03.06